Parteiprozeß

[468] Parteiprozeß, im Gegensatz zum Anwaltsprozeß (s. d.) derjenige Prozeß, für den kein Anwaltszwang gilt, in dem sonach die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch einen gewöhnlichen Bevollmächtigten führen dürfen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 468.
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