Rache

[540] Rache, die ursprünglichste Form der Vergeltung, bei welcher der Beleidigte (entweder selbst oder durch die Seinen) zum Vergelter wird. Die fortschreitende Entwickelung der Rechtsordnung zielt überall auf Einschränkung der (persönlichen) R. und Ersatz derselben durch die von einem Dritten verhängte und ausgeführte Strafe (s. d.) hin, doch hat sich der Rachegedanke in den Sitten der Blutrache (s. d.) und des Zweikampfes (s. d.) vielfach neben dem Strafrecht behauptet. Vom ethischen Gesichtspunkt ist die R. deswegen zu verwerfen, weil der Beleidigte (und die Seinen) durch die erfahrene Beleidigung in Affekt versetzt und dadurch einer unparteiischen Erwägung und Einhaltung der erlaubten Grenzen der Wiedervergeltung unfähig geworden sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 540.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: