Ratenbriefgeschäft

[613] Ratenbriefgeschäft besteht darin, daß ein Unternehmer (Bankhaus) bestimmte Obligationen eines Lotterieanlehens gegen ratenweise Abzahlung des Kaufpreises unter der Bedingung verkauft, daß die vor gänzlicher Entrichtung des Preises auf diese Obligationen entfallenden Gewinne dem Käufer zufließen, daß aber dem letztern die Obligationen erst nach vollständiger Abzahlung ausgefolgt werden. Die Urkunde, die hierüber vom Unternehmer ausgestellt wird, heißt Ratenbrief. Das R., in Frankreich viel vorkommend, ist in Österreich durch Gesetz vom 30. Juni 1878 verboten. Auch in Deutschland sind Abzahlungsgeschäfte über Lotterielose und Prämieninhaberpapiere strafbar.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 613.
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