Repräsentationsrecht

[811] Repräsentationsrecht hieß früher im Erbrecht das Recht der Abkömmlinge (Deszendenten) einer Person, an deren Stelle einen Dritten zu beerben. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch gilt dies R., auch Eintrittsrecht genannt, nur für die drei ersten Ordnungen, indem an die Stelle der nähern zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden oder sonst als nicht vorhanden geltenden (infolge Ausschlusses, Ausschlagung, Verzichts oder Erbunwürdigkeit) Verwandten die entferntern Verwandten derselben Ordnung treten. Vgl. Erbfolge.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 811.
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