Urkundspersonen

[964] Urkundspersonen, die zur Beurkundung gewisser Tatsachen amtlich bestellten und insoweit mit öffentlichem Glauben (publica fides) ausgestatteten Personen, wie Standesbeamte, Ortsrichter (s. d.), Richter, Notare etc., sodann diejenigen Hilfspersonen, die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. d.) als Zeugen zuzuziehen sind, falls derjenige, dessen Erklärung beurkundet werden soll, nach Ansicht des Richters oder Notars taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist. Der Richter hat in solchen Fällen einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen als Hilfspersonen zuzuziehen. Auch die in einzelnen Fällen (z. B. bei einer Hinrichtung) zugezogenen Solennitätszeugen.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 964.
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