Vertragsstrafe

[115] Vertragsstrafe (Konventionalstrafe), die in Zahlung einer Geldsumme oder in einer andern Leistung bestehende Strafe, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, daß er seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 339). Ihr Zweck besteht darin, auf den Schuldner einen gewissen Druck auszuüben, seinen übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, dem Gläubiger aber den Nachweis seines Schadens zu erleichtern. Die V. ist, falls die Parteien nichts andres vereinbaren, verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug (s. d.) kommt; besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. Die für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags versprochene V. kann der Gläubiger statt der Erfüllung verlangen. Erfüllung und V. kann er dagegen nur verlangen, wenn die V. für den Fall nicht gehöriger, insbes. nicht rechtzeitiger Erfüllung versprochen wurde. Stets kann der Gläubiger zunächst Erfüllung und, wenn diese nicht erfolgt, V. verlangen. Durch Bezahlung der V. kann sich der Schuldner nur dann von der Vertragserfüllung freimachen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ferner kann er die V., falls ihm wegen Nichterfüllung des Vertrags ein Schadensersatzanspruch zusteht, als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines die V. übersteigenden Schadens ist natürlich nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß die V. nicht in einer Geldsumme besteht. Eine unverhältnismäßig hohe V. kann der Richter auf Antrag des Schuldners herabsetzen Ausschlaggebend sind für diese richterliche Bemessung der V. die Verhältnisse des Einzelfalles, insbes. die Vermögensverhältnisse der Schuldner. Bei V., die ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes verspricht, hat der Richter jedoch unter keinen Umständen dieses Moderationsrecht (Handelsgesetzbuch, § 348). Da die Vereinbarung einer V. nur eine Nebenleistung ist, ist sie ungültig, wenn die Hauptverbindlichkeit nichtig oder unwirksam ist. So ist z. B. die bei Privatverträgen über Grundstücke häufig vorkommende Vereinbarung, daß der Verkäufer eine V. zahlt, wenn er vom Vertrag zurücktritt, unwirksam, da Verträge über Grundstücke nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches der gerichtlichen oder notariellen Form bedürfen, mangels solcher aber nichtig sind. Über V. bei der kaufmännischen Konkurrenzklausel s. d.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 115.
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