Wilddiebstahl

[626] Wilddiebstahl (Wilddieberei, Wildern), die Beeinträchtigung fremder Jagd durch widerrechtliche Zueignung von jagdbaren Tieren. War das Wild bereits im Besitz des Jagdberechtigten oder sonst in das rechtmäßige Eigentum eines andern übergegangen, befand es sich z. B. in einem Gehege, in einer Parkanlage, so liegt kein W., sondern ein eigentlicher Diebstahl (s. d.) vor. Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, der an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. Während die strafrechtliche Verfolgung überhaupt früher nur auf Antrag des Jagdberechtigten eintrat, ist das Erfordernis des Antrags durch die Novelle zum Strafgesetzbuch (Gesetz vom 26. Febr. 1876) auf den Fall beschränkt, daß der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten ist. In diesem Fall ist auch die Zurücknahme[626] des Antrags zulässig. Als straferhöhendes Moment wird es bezeichnet, wenn dem Wild nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder andern Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von mehreren begangen wird. Wird unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betrieben, so tritt ausschließlich Gefängnisstrafe, und zwar von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, ein; auch kann in diesem Fall auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Allgemein ist die Einziehung der Werkzeuge, mit denen das Jagdvergehen verübt wurde, angeordnet, gleichviel, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Übrigens ist auch schon derjenige strafbar (Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Hast bis zu 14 Tagen), der ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird. Der Wilddieb wird nicht Eigentümer des Wildergutes, es bleibt vielmehr herrenlos, bis es in den Besitz oder Eigentum des Jagdherren oder eines gutgläubigen Dritten kommt. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 292–295,368, Nr. 10; Österreichisches, § 174; Bürgerliches Gesetzbuch, § 958; R. v. Dombrowski, Das Wildern (Köthen 1894). S. auch Jagd, S. 134.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 626-627.
Lizenz:
Faksimiles:
626 | 627
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika