Biersteuer

[767] Biersteuer (Bierpfennig), die Abgabe, welche von gebrautem Bier od. bei Einführung von fremdem gezahlt werden muß; fällt meist in städtische od. sonstige öffentliche Kassen. Sie wird von den Biervisirern od. Bierinspectoren, die den kubischen Inhalt der Gefäße messen, eingenommen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 767.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika