Burgfriede

[475] Burgfriede, 1) die befreite Gegend um eine Burg; 2) Vertrag zur gemeinen Sicherheit eines Gebiets, bes. unter Geschlechtern eines Namens geschlossen; vgl. Ganerbschaft; 3) (Burgfreiheit, Burgfreyt), der besondere Schutz, unter welchen im Mittelalter durch meist autonomische Satzungen, zum Theil auch durch gemeines Recht den landesherrlichen Burgen mit ihrer Umgebung gestellt waren. Wer in der Burg od. den dazu gehörenden Umkreis, namentlich mit gewaffneter Hand, eindrang, wurde als Friedebrecher besonders hart, meist mit Abhauung der rechten Hand bestraft. Auch noch jetzt hat sich die Ansicht, daß Ruhestörungen, sowie Entwendungen u. Beschädigung, überhaupt Unbilden jeder Art, wenn sie innerhalb der landesherrlichen Schlösser verübt worden sind, schon wegen des besonderen Friedens, welchen diese Orte genießen sollen, härter zu bestrafen seien, als sie sonst bestraft werden würden, wenn sie an anderen Orten geschehen wären. Doch wird dabei nicht mehr ein eigenes Verbrechen des Burgfriedensbruches angenommen, sondern die Criminalgesetzbücher bezeichnen die Verübung in landesherrlichen Schlössern etc. nur als einen besonderen Schärfungs- od. Erhöhungsgrund der gewöhnlichen Strafe. In ähnlicher Weise wird die Verübung eines Verbrechens in Gotteshäusern, Amtslocalitäten etc. mit härteren Strafen bedroht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 475.
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