Erbbauern

[812] Erbbauern, 1) Bauern, welche ihre Güter auf ihre Nachkommen vererben konnten; 2) in Rußland Bauern, welche auf ihren Herrn vererbt worden sind u. einst dessen nächsten Erben zufallen; im Gegensatz von denen, welche nach ihres Herrn Tode der Krone wieder zufallen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 812.
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