Erbschaftskauf

[820] Erbschaftskauf, der Vertrag, durch welchen eine gesammte Erbschaft, die entweder noch zu hoffen, od. schon angefallen ist, od. auch ein aliquoter Theil einer solchen gekauft wird. Im Allgemeinen gelten die Regeln über den Kaufvertrag. Der Käufer erhält das Recht auf Alles, was der eigentliche, verkaufende Erbe zu beanspruchen hätte, allein er wird doch nicht, wie dieser, als Universalsuccessor, sondern nur als Singularnachfolger in die einzelnen Rechte betrachtet. Besondere Vorschriften sind: a) auch Verträge über die Erbschaft eines noch Lebenden sind jetzt giltig. Willigt Letzter in den Kauf, so nimmt er sich dadurch das Recht der freien Disposition über den Nachlaß. Geschieht der Verkauf vor der Delation, so ist eine Emtio spei vorhanden, geschieht er nach der Delation u. Erwerbung der Erbschaft, so muß der verkaufende Erbe für Evictionsleistung[820] haften. b) Der Verkäufer muß die Erbschaft mit allen Nutzungen, Früchten, Forderungen dem Käufer überantworten, verkaufte Gegenstände kann der Käufer nicht vindiciren (zurückfordern), sondern gegen den Verkäufer nur mit der Actio emti auf Ersatz klagen. Der Käufer muß alle Nachlaßschulden bezahlen, die Legate u. dergl. entrichten u. dem Verkäufer den auf die Erbschaft gemachten Aufwand ersetzen. c) In Rücksicht auf Dritte behält der Verkäufer alle Rechte u. Verbindlichkeiten eines Erben u. kann als solcher klagen u. verklagt werden, hat aber die Pflicht, das durch seine Klagen Erworbene dem Käufer zu behändigen, u. das Recht, das was er als Beklagter leisten müßte, von dem Käufer sich ersetzen zu lassen. Der Käufer hingegen kann die den Erben eigentlich zustehenden Klagen utiliter anstellen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 820-821.
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