Maire [1]

[749] Maire(fr., spr. Mähr), der erste Gemeindebeamte in jedem Gemeindebezirk Frankreichs, welchen jetzt in den Städten über 3900 Ew. der Kaiser, in den kleineren u. in den Landgemeinden der Präfect unter den tüchtigsten angesessenen Personen auf drei Jahre ernennt. Der Präfect kann sein Amt nur suspendiren, während der Kaiser das Recht hat, ihn ganz zu entfernen. Er wird durch Maires adjoints unterstützt, denen er einige Theile seiner Pflichten delegirt u. deren Zahl sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden richtet. Der M. hat in der Gemeinde dieselbe Stellung, wie der Präfect im Departement; er macht Gesetze u. Reglements bekannt u. sorgt für deren Ausführung, sowie für Maßregeln zur allgemeinen Sicherheit, verwaltet das Gemeindevermögen u. besetzt die Communalämter. M. u. Adjoints müssen wenigstens 25 Jahr akt sein. Dem M. zur Seite steht der Gemeinderath. Der von einem M, geleitete Bezirk heißt Mairie, ebenso seine Wohnung in Beziehung auf seine amtliche Thätigkeit. Vgl. Frankreich (Geogr., Verwaltung).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 749.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: