Nachbar

[622] Nachbar, 1) Person, welche neben einer anderen steht, sitzt, wohnt, od. ein Grundstück neben dem Grundstücke einer anderen besitzt; daher Furchennachbar, welcher neben dem Anderen ein nur durch eine breite Furche getrenntes Stück Feld besitzt; 2) Einwohner eines Dorfes, welche Grundstücke u. Gemeinderecht (Nachbarrecht), d.h. das volle Ortsbürgerrecht, besitzen. Sie haben Theil an allen Rechten der Gemeindemitglieder, Nutzungs- u. Ehrenrechten, dagegen aber auch die damit verbundenen Pflichten (Gemeindeeinlagen, Gemeindedienste u. dergl.) zu leisten. Daher Nachbarbier, Bier od. Schmaus, welchen derjenige, welcher als Nachbar in die Gemeinde aufgenommen worden ist, zum Besten gibt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 622.
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