Pfandschilling

[935] Pfandschilling, 1) die Geldsumme, womit der Gepfändete sein Pfand einlöst; 2) die Bezahlung an den Richter für den Pfandschein u. die Summe, welche man auf ein Pfand geborgt hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 935.
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