Eisenbahnstrafrecht

[131] Eisenbahnstrafrecht im weiteren Sinne umfaßt alle Strafandrohungen zum Schutze der Anlagen und des Betriebes von Eisenbahnen, im engeren Sinne versteht man darunter nur die den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Straftaten. Wie im allgemeinen[131] die Abgrenzung der beiden Gebiete des Strafunrechtes und Polizeiunrechtes vorwiegend von Zweckmäßigkeitsgründen abhängt, so auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. Daher ergeben sich bedeutende zeitliche und örtliche Verschiedenheiten der einzelnen Gesetzgebungen und die Notwendigkeit, die gerichtlichen Straftaten im Zusammenhang mit den polizeilichen zu betrachten. An sich wären die Eisenbahnen und ihr Betrieb durch die allgemeinen Strafbestimmungen geschützt. Die höheren mit dem Betrieb verbundenen Gefahren, Unverständnis und Übelwollen der Bevölkerung gegenüber der neuen Einrichtung führten jedoch bald zu besonderen strengeren Strafbestimmungen, vielfach gaben die Eisenbahnen den Anstoß zur Aufstellung einer Gruppe von gemeingefährlichen Straftaten oder zur Ausbildung dieses Begriffes.

Die hierher gehörigen Bestimmungen sollen unmittelbar oder mittelbar den Schutz des Eisenbahnbetriebes sichern, je nachdem sich der Angriff gegen die Betriebsanlagen, den Betrieb selbst, die Sicherheit der zu befördernden Reisenden oder Güter, oder anderseits gegen die im Betriebsdienst stehenden Personen richtet. Einzelne dieser Straftaten können nur von Personen der letzterwähnten Art begangen werden, andere Personen kommen nur als Anstifter oder Mitschuldige in Betracht.

Neben diesen Straftaten gibt es solche, bei denen die Gefährdung oder Störung des Eisenbahnbetriebes entweder als Mittel zum Zweck oder als Begleiterscheinung auftritt (wie beim militärischen Staatsverrat oder beim Diebstahl an Betriebsgegenständen). Fälle dieser Art behandelt die Gesetzgebung entweder durch Zusammenfassung beider Tatbestände (Gesetzeskonkurrenz) oder durch Anwendung der Bestimmung über eintätiges Zusammentreffen (Idealkonkurrenz).

Einige dieser Straftaten sind auch in den Auslieferungsverträgen angeführt, so daß die Eisenbahnen vielfach strafrechtlich auch unter den Schutz des internationalen Rechtes gestellt sind.

A. Deutschland. Das sächsische StG. v. 1838 nahm zuerst die Straftaten gegen den Eisenbahnverkehr unter die gemeingefährlichen Handlungen seines 7. Kapitels auf, in der Folge Preußen 1851 (vorher im Ges. v. 30. Nov. 1840 geregelt), Bayern 1861 u.a. Das sächsische G. v. 1855 überließ im Art. 218 den Gegenstand der Spezialgesetzgebung. Die Fassung des preußischen Gesetzes wurde vorbildlich für das norddeutsche und sodann das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871. Dieses bestimmt:


1. Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; ist dadurch eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren, im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen von 10 bis 20 Jahren oder auf Lebensdauer ein (§ 315).

Wurde eine solche Gefährdung fahrlässig herbeigeführt oder durch Vernachlässigung der Pflichten, die den zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen obliegen, so tritt Gefängnis bis zu einem Jahre und im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen von 1 Monat bis zu 3 Jahren ein (§ 316). Gegen einen solchen Angestellten kann ferner die Unfähigkeit zu einer Beschäftigung im Eisenbahndienste oder in einem bestimmten Zweige desselben ausgesprochen werden (§ 319).


Nach der Rechtsprechung haben diese Bestimmungen auf Pferdebahnen keine Anwendung, dagegen allerdings auf elektrisch betriebene sowie auf Dampfstraßenbahnen. Bei Industriebahnen kommt es auf die Art der Anlage, die Möglichkeit größerer Gefahr an.

Als der Vorbeugung dienende Strafandrohung erscheint die des § 320 gegen die Belassung eines nach § 315 verurteilten Bediensteten im Dienste, gegen die Wiedereinstellung eines zum Dienste unfähig erklärten auf Seite des Angestellten und des Anstellenden. Die sonstigen Strafandrohungen auf dem Gebiete der Vorbeugung gehören dem Eisenbahnpolizeistrafrechte an. Weitere Bestimmungen sind:


Wer von dem Vorhaben eines Verbrechens nach § 315 zu einer Zeit, in der die Verhütung desselben möglich ist, glaubhaft Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der dadurch bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis zu bestrafen (§ 139).

2. Ohne die Voraussetzung der Gefährdung des Eisenbahnbetriebes wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft, wer vorsätzlich und rechts widrig eine Eisenbahn ganz oder teilweise zerstört oder zu zerstören versucht. Andere Beschädigungen einzelner Gegenstände fallen unter den Begriff der gewöhnlichen Sachbeschädigung.

Aus einem anderen Gesichtspunkte wird wegen Landesverrates mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe (in minder schweren Fällen mit Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren, bei mildernden Umständen mit Festungshaft von 5 bis 15 Jahren) bestraft, wer vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges Eisenbahnen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vorteil des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht (§ 90). Ausländer werden dieser Bestimmung nur unterworfen, wenn sie sich unter dem Schutze des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates innerhalb des Bundesstaates aufhalten (§ 91). Zumeist kommt jedoch für Ausländer und Deutsche und nicht bloß für die regelmäßig der[132] Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen § 57 d. Milit. StG. zur Anwendung, nach dem die vorbezeichneten Handlungen als Kriegsverrat von den Militärgerichten mit dem Tode bestraft werden, so daß regelmäßig die ersterwähnte Bestimmung nur subsidiäre Bedeutung besitzt.


Die Beschädigung des Bahntelegraphen fällt, wenn sie mit Gefährdung des Bahntransportes verbunden ist, unter § 315 und 316, in anderen Fällen unterliegt sie der allgemeinen Bestimmung der §§ 317 und 318. Im Kriege ist § 90 RStG. oder der § 57 Mil. StG. anwendbar.

Besondere Bestimmungen bestehen ferner nur noch in bezug auf Raub und Diebstahl.


Der Raub auf einer Eisenbahn gehört zu den mit Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren (bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 1 bis 5 Jahren) bedrohten erschwerten Fällen (§ 250, Z. 3). Der Diebstahl auf einer Eisenbahn oder einem Eisenbahnhofe, an einer zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörenden Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gehört zu den mit Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedrohten erschwerten Fällen (§ 243, Z. 4).


In bezug auf alle übrigen Straftaten bestehen keine Sonderbestimmungen. Mittelbar kommen die bahnpolizeilichen Vorschriften über den Transport von Sprengstoffen bei Anwendung des § 9 des Sprengmittelgesetzes vom 9. Juni 1884 in Betracht.

3. Die Eisenbahnbediensteten sind in bezug auf den ihnen gewährten Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, sie gehören jedoch als Organe der Bahnpolizei unter die Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen sind (§ 113), und sind daher durch die Strafandrohungen gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 bis 116), sowie gegen Beleidigung von Beamten in Ausübung ihres Berufes (§ 196) geschützt.

B. Österreich-Ungarn. In Betracht kommen 4 Strafrechtsgebiete: Österreich (Strafgesetz vom 27. Mai 1852), Kroatien (das gleiche Gesetz), Bosnien und Hercegovina (mit einem dem österr. Gesetze nachgebildeten Gesetz vom Jahre 1881), Ungarn (Gesetzartikel von 1878), außerdem das im wesentlichen mit dem österr. Gesetze übereinstimmende Militärstrafgesetz vom 15. Januar 1855. Demgemäß genügt die Anführung der österreichischen und ungarischen Bestimmungen und der besonderen des Militärstrafgesetzes.

a) Österreich. Mit Hofkanzleidekret vom 7. März 1847, das dem Schutze des Verkehres auf den mit Dampfkraft betriebenen Bahnen diente, sind Strafbestimmungen gegen die fahrlässige Herbeiführung von Bahnunfällen sowie gegen fahrlässige Gefährdung ohne Eintritt eines Unfalles erlassen worden, mit Hofdekret vom 18. März 1847 boshafte Beschädigungen oder boshafte Gefährdung bei Eisenbahnen zu Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit erklärt. Im gleichen Sinne wurden an Stelle dieser beiden Dekrete mit kais. Verordnung vom 8. Februar 1852 strafgesetzliche Bestimmungen gegen Beschädigungen und andere strafbare Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Staatstelegraphen erlassen, die mit geringen Änderungen in das geltende Strafgesetz von 1852 aufgenommen sind.

Hierzu kommen ferner die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 und das Eisenbahnbetriebsreglement vom 11. November 1909 samt Ergänzungen und Abänderungen in Betracht.


Als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit wird mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren nach der Größe der Bosheit und Gefahr bis zu 10 Jahren, endlich wenn aus der Handlung wirklich ein Unfall für die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder in größerer Ausdehnung für das Eigentum anderer entstanden ist, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren, bei besonders erschwerten Umständen mit lebenslangem schweren Kerker und, wenn die Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hatte und dies von dem Täter vorausgesehen werden konnte, mit dem Tode bestraft:

Die boshafte Beschädigung fremden Eigentums, wenn sie an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft betrieben werden, oder an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften oder anderen zu ihrem Betriebe dienenden Gegenständen verübt worden ist (§ 85, c), ferner die Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von Menschen oder in größerer Ausdehnung für fremdes Eigentum durch was immer für eine andere aus Bosheit unternommene Handlung oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der dem Täter bei dem Betriebe von Eisenbahnen obliegenden Verpflichtung (§ 87).

Boshafte Unterlassung der Hinderung eines Verbrechens, soferne sie leicht und ohne Gefährdung des Betreffenden oder seiner Angehörigen erfolgen kann, wird allgemein als Verbrechen gestraft (§§ 212, 213).

Ferner wird jede Handlung oder Unterlassung, von der der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, bestraft: wenn sie keinen wirklichen Schaden herbeigeführt hat, als Übertretung mit einer Geldstrafe von 10 bis 1000 K oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten (§ 431), – wenn eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen angestellte Person in ihrem Dienste[133] ein Verschulden dieser Art begeht, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden oder sonst ein größerer Schaden erfolgt ist, mit strengem Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Umständen bis zu 6 Monaten (§ 432), insbesondere a) wegen Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Bedingungen; b) wegen vernachlässigter Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer Schutzmittel und Warnungszeichen; c) wegen Bestellung von Individuen, die die durch die Dienstvorschriften geforderte Befähigung nicht nachgewiesen haben oder die von der Verrichtung, zu der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden; d) wegen Vornahme einer Fahrt oder Gestaltung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohendem Zustande der Bahn, oder mit Lokomotiven, Wagen oder anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit (§ 433) – wenn eine nach § 335 als Verschulden zuzurechnende Handlung oder Unterlassung in Beziehung auf die in den § 85 lit. c oder 87 bezeichneten Gegenstände oder unter den dort erwähnten, besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird, im Falle einer schweren körperlichen Beschädigung als Vergehen mit strengem Arrest von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, im Falle einer dadurch veranlaßten Tötung bis zu 3 Jahren (§ 337).

Die aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit geschehene Beschädigung eines Gegenstandes des § 85 c wird, falls keine Gefährdung erfolgt, als Übertretung mit Arrest von 1 bis zu 3 Monaten bestraft (§ 318). Die Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten hinsichtlich des Aussprühens von Funken aus den Lokomotiven auf Eisenbahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von Ortschaften, hinsichtlich der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen wird nach § 459 geahndet.

Der Diebstahl an den im § 85 c angeführten Gegenständen wird ohne Rücksicht auf den Betrag als Verbrechen mit schwerem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen von 1 bis 5 Jahren bestraft (§§ 175 I und 178), ebenso die Teilnehmung an einem solchen mit Kerker von 6 Monaten bis auf 1 Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und des beförderten Schadens bis zu 5 Jahren, wenn dem Teilnehmer bekannt war, daß der Diebstahl auf eine Art, die ihn zum Verbrecher eignet, begangen worden sei (§ 185, 186 a). In bezug auf die Straftaten gegen den Staat finden sich keine besonderen Bestimmungen für den Fall eines Angriffes auf Eisenbahnen.

Die zur Aufsicht auf Staats- oder Privateisenbahnen oder zur Besorgung des Verkehres auf denselben bestellten Personen gehören, insofern sie in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, zu den in § 68 genannten Personen. Der ihnen geleistete Widerstand fällt daher unter die Strafandrohungen wegen Aufstandes und Aufruhres (§§ 68 und 73), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung (§ 81) sowie wegen wörtlicher oder tätlicher Beleidigung (§ 312). Eine an Staatseisenbahnbediensteten in Ausübung ihres Berufes oder wegen derselben verübte vorsätzliche Körperbeschädigung ist nach der Rechtsprechung, auch wenn sie an sich eine leichte ist, als Verbrechen zu bestrafen (§ 153). Solche Bedienstete unterliegen anderseits den Strafandrohungen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 101) und Amtsveruntreuung (§ 181).


b) Ungarn. Den Bestimmungen des ungarischen Gesetzes haben das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf von 1874 zum Vorbild gedient.


Wer durch vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder dazu gehörigen Gegenständen die auf der Eisenbahn befindlichen Personen oder Waren einer Gefahr aussetzt, wird wegen Verbrechens mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, im Falle der Verursachung einer schweren Körperverletzung von 5 bis zu 10 Jahren, im Falle der Herbeiführung des Todes eines Menschen, wenn nicht Mord vorliegt, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (§§ 434, 435). Ebenso wer auf einer Eisenbahn oder in deren Nähe befindliche Personen oder Waren vorsätzlich durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Signale oder durch falsche Signale in Gefahr versetzt (§ 436). Es ist jedoch im Wege des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 92) eine Milderung der angedrohten Strafen möglich:

Die fahrlässige Verübung der vorbezeichneten Handlungen oder Unterlassung wird als Vergehen mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder an Geld bis zu 1000 Gulden (2000 K), im Falle der Verursachung des Todes eines Menschen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder an Geld bis zu 1000 Gulden bestraft (§ 437). Eisenbahnbedienstete, die durch Verletzung einer ihnen obliegenden Dienstpflicht auf einem Eisenbahnzuge oder in dessen Nähe befindliche Personen oder Waren der Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung aussetzen, werden wegen Vergehens mit Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren bestraft (§ 438).

Wird ein Eisenbahnbediensteter wegen einer derartigen Straftat verurteilt, so ist auf seine Entfernung vom Amte oder Dienste zu erkennen (§ 442). Der leitende Beamte einer Eisenbahnunternehmung, der einen zur Entfernung vom Amte oder Dienste Verurteilten nicht sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Urteils entläßt, wird wegen Vergehens an Geld von 100 bis 1000 Gulden bestraft (§ 443).

Unter den Fällen des Staatsverrates, strafbar mit lebenslänglichem Zuchthaus, ist auch ausdrücklich der Fall erwähnt, daß nach erfolgter Kriegserklärung Eisenbahnen zum Nachteil der österreichisch-ungarischen Kriegsmacht oder zum Vorteil des Feindes abgebrochen, zerstört oder auf andere Art unbrauchbar gemacht werden (§§ 144, 145), unter den erschwerten Fällen des Aufstandes – sofern nicht ein schwererer strafbarer Tatbestand vorliegt – daß eine Eisenbahn angegriffen oder in die Gewalt der aufständischen Rotte gebracht wird (§ 154).


Alle Mitglieder des Aufsichts- und Manipulationspersonals der in öffentlichem Betriebe stehenden Eisenbahnen sind als behördliche Organe anzusehen (§ 166, Z. 2), sie genießen daher deren Schutz gegenüber strafbaren Angriffen (§§ 165, 262, 270).

c) Militärstrafgesetz. In den §§ 344, 362 c, 463 c, 569, 570, 575, 601, 703, 704 und 731 sind dem österreichischen Gesetze gleichlautende Bestimmungen enthalten. Zu[134] erwähnen ist nur, daß Unternehmungen, die beabsichtigen, der kaiserlich österreichischen Armee oder einem mit dieser verbündeten Heere einen Nachteil oder dem Feinde einen Vorteil zuzuwenden, gemäß § 7 der Militärjurisdiktionsnorm im Falle einer erfolgten Kriegserklärung oder eines ausgebrochenen Krieges der Militärgerichtsbarkeit und den im Mil. StG. (§§ 327 bis 331) angedrohten Strafen unterliegen, daß insbesondere die beiden Verbrechen gegen den Eisenbahnbetrieb (§§ 85 c und 87) in diesem Falle mit dem Tode durch den Strang bedroht sind.

C. Niederlande. Das StG. v. 3. März 1881 bestimmt:


Wer vorsätzlich den Verkehr mittels Dampfkraft auf einer Eisenbahn gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 15 Jahren, und wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, bis zu 20 Jahren oder auf Lebenszeit bestraft (A. 164). Die Strafe der fahrlässigen Verübung ist Gefängnis oder Haft bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 300 Gulden, und im Falle tödlichen Erfolges Gefängnis oder Haft bis zu 1 Jahre (A. 165). Die Unterlassung der Anzeige wird ähnlich wie nach dem deutschen Gesetz mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder an Geld bis 300 Gulden bestraft, jedoch der Fall einbezogen, daß das Verbrechen schon begangen, die Folgen aber noch abgewendet werden können (A. 136). Wer Eisenbahnanlagen vorsätzlich und widerrechtlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (A. 351), wobei im Falle der Verübung durch mehrere Personen Straferhöhung um ein Drittel eintreten kann (A. 354).


Fraglich ist, ob die allgemeinen Strafandrohungen gegen vorsätzliche und fahrlässige Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Beschädigung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung (Art. 162, 163), gegenüber den Spezialbestimmungen in Betracht kommen.

Der Diebstahl bei einem Eisenbahnunfall (Art. 311, Z. 2) und in einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnzuge (A. 312, Z. 1) unterliegt einer strengeren Strafe.

In bezug auf den Widerstand werden die Vorsteher, beeidigten Beamten und Bediensteten des Eisenbahndienstes den öffentlichen Beamten gleichgestellt (Art. 183).

D. Dänemark. Im StG. v. 10. Febr. 1866 sind folgende Bestimmungen enthalten:


Wer vorsätzlich eine Eisenbahnanlage, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben beschädigt, etwas auf die Fahrbahn hinlegt oder hinwirft, die Schienen verrückt, Signale nachahmt, unbefugt Dampf- oder andere Fahrzeuge derselben in Bewegung setzt oder im übrigen Handlungen vornimmt, durch die der Transport auf der Bahn einer Gefahr ausgesetzt wird, wird mit Strafarbeit bis zu 8 Jahren bestraft, die Strafe kann bei bedeutendem Schaden erhöht werden und es kann, wenn jemand umkommt, Todesstrafe eintreten. War die Handlung nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, den Transport in wirkliche Gefahr zu bringen, oder muß angenommen werden, daß die Täter daran weder gedacht, noch es beabsichtigt hat, so ist der Täter mit Gefängnis oder unter besonders erschwerenden Umständen mit Besserungsarbeit bis zu 1 Jahr zu bestrafen, sofern nicht nach einer anderen Strafbestimmung eine höhere Strafe eintritt (§ 288). Bei fahrlässiger Verübung ist Gefängnis oder Geldstrafe anzuwenden (§ 289).


E. Norwegen. Das StG. v. 22. Mai 1902 bestimmt:


Wer ein Eisenbahnunglück herbeiführt, wodurch leicht der Verlust von Menschenleben oder eine ausgedehnte Zerstörung von fremdem Eigentum verursacht werden kann, oder wer dazu mitwirkt, wird mit Gefängnis von 2 Jahren bis auf Lebenszeit bestraft; im Falle ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere Körperbeschädigung oder Gesundheitsbeschädigung erleidet, nicht unter 5 Jahren (§ 148). Die Hinderung der Verhütung oder Bekämpfung eines solchen Unfalles durch Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Gerätschaften oder auf andere Weise wird mit Gefängnis nicht unter 1 Jahr bestraft (§ 149). Wer die Gefahr eines solchen Unfalles herbeiführt, durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden besonderen Pflicht, durch rechtswidrige Zerstörung, Wegnahme oder Beschädigung eines Gegenstandes, Weg- oder Warnungszeichens, dadurch, daß er ein falsches Zeichen gibt oder anbringt, dadurch, daß er den sicheren Betrieb einer durch Lokomotiven oder andere mechanische Kraft bewegten Eisenbahn stört, oder zu einem solchen Verhalten mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Jahren und im Falle des Eintrittes eines solchen Unfalles bis zu 12 Jahren bestraft. Hat jemand eine solche Handlung ohne auf die Gefahr aufmerksam zu werden oder aus Fahrlässigkeit begangen, so wird er an Geld oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft (§ 150). Wer ein Eisenbahnunglück der erwähnten Art fahrlässig verursacht, wird an Geld oder mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft (§ 151).

Die Unterlassung der Verhütung eines gemeingefährlichen Verbrechens wird im § 139, die Aufforderung zur Begehung von Verbrechen im allgemeinen im § 140 behandelt.

Der Diebstahl in einem Eisenbahnwagen oder einem Räume desselben wird als schwerer Diebstahl behandelt, wenn der Täter, um zu stehlen, sich oder einem anderen in den Wagen durch Einbruch, mittels Leiter, eines Seiles oder anderen besonderen Gerätes Zutritt verschafft hat oder den Diebstahl aus dort befindlichen Behältnissen verübt hat, die auf der Stelle oder anderswo mit Gewalt erbrochen oder mit Dietrich, falschem oder entwendetem Schlüssel geöffnet wurden (§ 258, Z. 1 u. 3).

In bezug auf geleisteten Widerstand und Bestechung werden die Eisenbahnangestellten den öffentlichen Beamten zugezählt (§§ 127, 128).


F. England.


Als Verbrechen wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer auf oder über irgend eine Eisenbahn ein Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand legt oder wirft, wer eine Schiene, eine Schwelle oder einen anderen Bestandteil der Bahn aufhebt, wegschafft oder versetzt, wer eine Weiche oder einen anderen Mechanismus der Bahn bewegt oder verstellt, wer ein Signal oder Licht auf oder nahe der Bahn macht, aufstellt, verbirgt oder beseitigt, wer irgend etwas anderes macht oder veranlaßt, um die Sicherheit der Reisenden zu gefährden,[135] wer gegen oder in eine Lokomotive, einen Tender, einen Personenwagen oder Güterwagen Holz, einen Stein oder einen anderen Gegenstand wirft, um die Sicherheit einer Person im Zuge zu verletzen oder gefährden (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 30 u. f.). An Jugendlichen können diese Straftaten summarisch mit Geld oder Gefängnis von 3 Monaten, an männlichen unter 14 Jahren mit körperlicher Züchtigung bestraft werden (42 u. 43 Vict. C. 49, S. 11). Wegen Übertretung wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft, wer durch eine rechtswidrige Handlung oder vorsätzliche Unterlassung oder Nachlässigkeit die Sicherheit einer Person in oder auf einer Eisenbahn gefährdet oder dabei Hilfe leistet (24 u. 25 Vict. C. 100, S. 34). Wegen Brandlegung wird mit Zuchthaus bis zur Lebensdauer bestraft, wer an eine Station, ein Frachtenmagazin oder ein anderes Gebäude einer Eisenbahn Brand legt (24 u. 25 Vict. C. 97, S. 4). Die Hinderung eines Bahnbediensteten in Ausübung seines Dienstes wird an Geld bis zu 5 oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft (3 u. 4 Vict. C. 97, S. 16). (Die Daten sind dem Kommentar Harris und Agabeg entnommen.)


G. Frankreich. Grundlegend ist das Gesetz vom 15. Juli 1845 über die Eisenbahnpolizei.


Wer vorsätzlich den Bahnkörper zerstört oder beschädigt, auf die Strecke einen Gegenstand legt, der ein Verkehrshindernis bildet, oder ein Mittel anwendet, um den Lauf der Züge zu hindern oder sie zur Entgleisung zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft, im Falle verursachter Tötung eines Menschen mit dem Tode, im Falle von Verletzungen mit zeitlicher Zwangsarbeit (A. 16). Wird dieses Verbrechen im Komplott, mit Aufstand oder Plünderung begangen, so werden die Anführer, Urheber, Anstifter und Aufreizer gleich den Tätern bestraft, auch wenn das Komplott nicht zum unmittelbaren und hauptsächlichen Zweck die Zerstörung der Eisenbahn hatte. In diesem Falle tritt für die genannten Personen an Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zwangsarbeit (A. 17). Die Erpressung von Geld oder einer anderen Leistung durch eine schriftliche, mit oder ohne Namen gezeichnete Drohung, ein Verbrechen der angeführten Art zu begehen, wird mit Gefängnis von 3 bis zu 5 Jahren bestraft. Die Drohung allein ohne Erpressung wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Fr. bestraft, eine mündliche Erpressung mit Gefängnis von 14 Tagen bis 6 Monaten und Geldstrafe von 25 bis 300 Fr. In allen Fällen kann der Verurteilte unter Polizeiaufsicht von 2 bis 5 Jahren gestellt werden (A. 18).

Wer aus Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit, Unaufmerksamkeit, Nachlässigkeit oder Nichtbeobachtung der Gesetze oder Vorschriften unvorsätzlich auf einer Eisenbahn oder in den Bahnhöfen oder Stationen einen Unfall verursacht, der Verletzungen hervorruft, wird mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und Geld von 50 bis 1000 Fr. bestraft, im Falle des Todes einer oder mehrerer Personen mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und Geld von 300 bis 3000 Fr. (A. 19). Ein Maschinenführer und ein die Bremse bedienender Schaffner, der seinen Posten während der Fahrt verläßt, ist mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen (A. 20). Im Art. 21 werden Strafen gegen die Übertretung der Verordnungen und Ausführungsvorschriften festgesetzt, die sich auf die Polizei, Sicherheit und Nutzbarmachung der Eisenbahnen beziehen.

Brandlegung an Personenwagen oder anderen Wagen eines Personenzuges unterliegt nach dem durch Ges. v. 13. Mai 1863 neu gefaßten Art. 434 C. p. den gegen die Brandlegung festgesetzten Bestimmungen.

Jeder gewalttätige Angriff und Widerstand gegen Angestellte der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes unterliegt den auf den Widerstand gegen öffentliche Organe (rébellion) gesetzten Strafen (Art. 25 und 209 bis 221 cod. pénal). Außerdem kommen die Bestimmungen über wörtliche und tätliche Beleidigung in Betracht (A. 224 u. f. cod. pénal).


H. Italien. Der Gegenstand ist im StG. v. 30. Juni 1889 geregelt, zunächst unter den Verbrechen gegen die Sicherheit der Beförderungs- oder Verkehrsmittel.


Wer auf eine Eisenbahn Gegenstände legt, Gleisverbindungen schließt oder öffnet, falsche Signale gibt oder in anderer Weise die Gefahr eines Unfalles herbeiführt, wird mit Einschließung von 1 bis 5 Jahren und bei Eintritt eines Unfalles von 5 bis 15 Jahren bestraft (Art. 312). Wer eine Eisenbahn oder die zu ihrem Betriebe dienenden Maschinen, Fahrmittel, Werkzeuge oder andere Gegenstände oder Vorrichtungen beschädigt oder harte Körper oder Geschosse auf fahrende Züge wirft, wird mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (A. 313). Wer aus Unverstand, Nachlässigkeit oder aus Nichtbeachtung von Reglements, Anordnungen oder Vorschriften die Gefahr eines Unfalls auf Eisenbahnen herbeiführt, wird mit Gefängnis von 3 bis 30 Monaten und an Geld von 50 bis 2000 Lire, bei Herbeiführung eines Unfalles mit Gefängnis von 2 bis zu 10 Jahren und Geldstrafe über 3000 Lire bestraft (A. 314). Gewöhnlichen Eisenbahnen steht jede andere mit Metallfahrgleisen versehene und mit Dampf oder einem mechanischen Motor betriebene Bahn gleich (A. 316).

Zu diesen Bestimmungen kommen als ergänzend die der Art. 327 u. 330 in Betracht. Hat in den Fällen der Art. 312 u. 313 die Tat den Tod eines Menschen verursacht, so werden die Strafen verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Falle einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein, das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Im Falle des Todes mehrerer Personen oder des Todes einer und der Körperverletzung einer oder mehrerer Personen darf die Einschließung nicht weniger als 10 Jahre betragen und ist auf das höchste Maß zu erstrecken, wenn sie bereits von längerer Dauer ist. Bei Körperverletzung mehrerer Personen muß die Einschließung mindestens 6 Monate betragen und falls sie schon 5 Jahre übersteigt, mindestens 15 Jahre. Ist eines dieser Verbrechen zur Nachtzeit oder im Zeichen gemeiner Gefahr, Notstandes oder öffentlicher Aufregung begangen worden, so tritt Erhöhung um ein Drittel ein. Ist es von einer mit der Behandlung, Bearbeitung oder Beaufsichtigung der dabei erwähnten Gegenstände betrauten Person verübt, so ist die Strafe um ein Sechstel bis ein Drittel zu erhöhen. Dagegen kann die Strafe um ein bis zwei Drittel herabgesetzt werden, wenn die sich ergebende Gefahr ganz gering ist oder der Täter sich mit Erfolg bemüht hat, die Folgen zu hemmen oder einzuschränken. (Dazu kommen noch die allgemeinen Straferhöhungs- und Minderungsumstände des allgemeinen Teiles.)


Über die öffentliche Anstiftung zu Verbrechen (Art. 246 u. 247), Komplott (A. 248[136] bis 251), Bandenbildung und Androhung von Verbrechen (A. 252–255) sind keine besonderen Bestimmungen bei den Eisenbahnen gegeben.


Die Nachmachung von Eisenbahnfahrkarten und der Gebrauch nachgemachter oder verfälschter Fahrkarten wird mit Einschließung bis zu 1 Jahr und an Geld von 50 bis 1000 Lire gestraft, die Entfernung der Verwendungszeichen auf solchen Karten und der Wiedergebrauch derart behandelter Karten mit Einschließung bis zu 3 Monaten und an Geld bis zu 500 Lire (Art. 273, 274). Andere Fälschungen unterliegen den allgemeinen Strafandrohungen.

Die Angestellten der Bahnen stehen entweder im Dienste des Staates oder eines gesetzlich der Aufsicht des Staates unterstellten Institutes (Art. 270, Z. 1, 2). Die Bestimmungen über Straftaten gegen öffentliche Beamte oder über Straftaten solcher finden daher auf sie Anwendung, obgleich dies nicht ausdrücklich festgesetzt ist.

Vorsätzliche Tötung durch ein Eisenbahnverbrechen zieht Zuchthaus oder Einschließung nach sich (A. 366, Z. 4) bei vorsätzlicher Körperverletzung dieser Art tritt Straferhöhung ein (A. 368, 373). Beim Diebstahle an Gegenständen oder Geld von Reisenden, in jeder Art von Fahrzeugen zu Land oder Wasser oder auf Stationen oder Stapelplätzen öffentlicher Transportunternehmungen (A. 403, Z. 5), unter Benützung von Unglücksfällen (A. 404, Z. 2) erfolgt Straferhöhung.


J. Schweiz. Die Bestimmungen des E. finden sich im Bundesstrafgesetz vom 4. Februar 1853 (Art. 67) in der durch Bundesbeschluß vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung.


Wer vorsätzlich die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. Wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus zu erkennen.

Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und, wenn ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden ist, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft. Mit der Gefängnisstrafe kann auch Geldbuße verbunden werden. In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbuße allein erkennen.


K. Rußland. Das Strafgesetz vom 22. März 1903 enthält folgende Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf den Eisenbahnbetrieb beziehen (sie befinden sich in verschiedenen Kapiteln zerstreut, zum Teil mit anderen Tatbeständen zusammengefaßt und umfassen auch die Eisenbahnpolizeiübertretungen). Sie lauten mit Hinweglassung der auf andere Betriebe bezüglichen Stellen:


Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, die mit vereinten Kräften der Teilnehmer eine Eisenbahn in ihre Gewalt gebracht, geplündert oder zerstört hat, wird mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft, Anstifter, Anführer und solche, die Sprengmittel oder Waffen verwendet haben, mit zeitlicher Zwangsarbeit (mindestens 4, höchstens 15 Jahre) (§ 123).

Wer durch Beschädigung der Eisenbahnlinie oder des Betriebsmateriales einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehres festgesetzten Warnungszeichens die Sicherheit des Verkehres auf den Eisenbahnen stört, wird mit Korrektionshaus (11/2 bis 6 Jahre) oder Gefängnis (2 Wochen bis 1 Jahr) bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei der Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnbauarbeiten zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen. Ist infolge dieser Beschädigung ein Eisenbahnzug verunglückt, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahre bestraft. Wird jedoch diese Beschädigung begangen, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 10 Jahre und im Falle der Verunglückung eines Zuges mit lebenslänglicher oder Zwangsarbeit nicht unter 10 Jahren bestraft (§ 558).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erlassenen Anordnung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört, oder, wenn er im Dienste der Eisenbahn steht, durch Nichtbefolgung der durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen dessen Sicherheit stört (§ 559).

Erbauer von Eisenbahnen, Eisenbahndirektions- oder Verwaltungsmitglieder oder sonstige die Erbauung, Ausbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial verwaltende, leitende oder überwachende Personen, die notorisch untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder wissentlich die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, werden, wenn diese Handlungen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stören, mit Korrektionshaus oder Gefängnis bestraft. Verunglückt infolge dieses Vergehens ein Eisenbahnzug, so wird der Schuldige mit Zwangsarbeit nicht über 8 Jahren oder mit Korrektionshaus bestraft. Derselben Bestrafung unterliegt Abnahme von Eisenbahnbauten in notorisch unbefriedigendem, für den Eisenbahnverkehr gefährlichem Zustande (§ 560).

Wer, um die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zu verursachen, eine Beschädigung der Eisenbahn, ihres Betriebsmaterials oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens vorbereitet, oder an einer Verbindung, die sich zu deren Begehung gebildet hat, teilnimmt, wird mit Gefängnis bestraft (§ 564).

Wer eine die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen störende Beschädigung einer Eisenbahnlinie, des Betriebsmaterials einer Eisenbahn oder eines zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Zeichens fahrlässig verursacht, wird mit Haft oder Geld nicht über 500 Rubel bestraft. Hat diese die Verunglückung eines Eisenbahnzuges zur Folge, so wird der Schuldige mit Gefängnis bestraft. Überdies ist es dem Gericht anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, bei einer Eisenbahn angestellt zu sein, ebenso Erbauer oder Übernehmer bei der Ausführung von Eisenbahnarbeiten zu sein, auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 566).

Den gleichen Strafen unterliegt, wer durch fahrlässige falsche Abgabe der zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dienenden Zeichen die Sicherheit dieses Verkehrs stört; wer, im Dienste der Eisenbahn stehend, durch fahrlässige Nichtbefolgung der durch[137] das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs festgesetzten Bestimmungen die Sicherheit desselben stört; die im § 560 bezeichneten Personen, die aus Fahrlässigkeit bei der Erbauung, Verbesserung oder Ausnützung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterials oder bei der Überwachung dieser Vorrichtungen untaugliche Materialien oder solche in ungenügender Menge verwenden oder solche Verwendung zulassen, oder die technischen Bestimmungen nicht befolgen oder deren Nichtbefolgung zulassen, oder die zur Erhaltung der Eisenbahnen oder deren Betriebsmaterial in verkehrssicherem Zustande notwendigen Maßregeln zu treffen unterlassen, oder die Eisenbahnbauten oder Betriebsmaterial aus Fahrlässigkeit in unbefriedigendem Zustande abnehmen, wenn dieser die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs stört (§ 567).

Die in §§ 565–568 vorgesehenen fahrlässigen Handlungen werden straflos, falls vom Schuldigen selbst oder auf seine Weisung die durch seine Handlung verursachte, in jenen Paragraphen bezeichnete Gefahr beseitigt wird (§ 569).

Wer eine von ihm zufällig angerichtete Beschädigung eines Weges, die den Verkehr auf diesem gefährdet, oder eines Warnungszeichens dem Eisenbahnwächter oder einer sonstigen, die Sicherheit der Land- oder Wasserverkehrswege überwachenden Person zu melden unterläßt oder nicht rechtzeitig meldet, wird mit Haft nicht über 3 Monaten oder Geld nicht über 300 Rubel bestraft (§ 570).

Unterlassene Anzeigen von geplanten Verbrechen werden nach § 162, unterlassene Vorbeugung durch Beamte nach § 643 allgemein unter Strafe gestellt.

Wer durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung den Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder eine andere Person von der Erfüllung der Dienstpflichten, von denen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, zur Nichterfüllung ihrer Pflicht nötigt, oder diese Personen ohne ihren Willen in bewußtlosen Zustand versetzt, um sie der Möglichkeit der Erfüllung ihrer Pflicht zu berauben, wird mit Gefängnis bestraft. Ist hierdurch die Gefahr eines Eisenbahnunglücks herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit Korrektionshaus bestraft. Ist hierdurch ein Eisenbahnunglück herbeigeführt worden, so wird der Schuldige mit zeitiger Zwangsarbeit bestraft. Ist die Nötigung oder die Versetzung in bewußtlosen Zustand zum Zwecke der Herbeiführung eines Eisenbahnunglücks begangen worden, so wird der Schuldige im ersten Falle mit Korrektionshaus, im zweiten mit zeitlicher, im dritten mit lebenslänglicher Zwangsarbeit bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 148).

Wer einem Bewegungsleiter eines Eisenbahnzuges oder einer Person, von deren Dienstpflichterfüllung die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs abhängt, durch Gewalt gegen die Person oder strafbare Drohung Widerstand leistet, um den Vollzug eines Gesetzes, einer verbindlichen Verordnung oder gesetzlichen Verfügung der Obrigkeit oder die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht zu verhindern, wird mit Gefängnis bestraft, im Falle des Widerstandes mehrerer Personen an denjenigen, die den Widerstand mit Waffen leisteten oder eine Körperverletzung verursachten, mit Korrektionshaus (§ 142), die bloße Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Aufforderung an Geld nicht über 50 Rubel und wenn sie von mehreren Personen begangen wurde, zur Zeit und am Orte eines großen Menschenandranges oder das Anhalten des Zuges verursacht oder dessen Bewegung gefährlich gestaltet hat, mit Haft nicht über 1 Monat oder an Geld nicht über 100 Rubel (§ 139).

Hierher gehören ferner die allgemeinen Bestimmungen über Aufforderung zur Begehung von Verbrechen, Brandstiftung und Sprengmittelmißbrauch sowie gegen Sachbeschädigung.

Der Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive, der bei Gefahr zur Rettung eines Zuges, der Lokomotive, eines Reisenden oder eines auf dem Zuge oder der Lokomotive Angestellten die gehörigen Maßregeln zu treffen unterläßt oder den Zug oder die Lokomotive vor den anderen dort befindlichen Personen verläßt, wird mit Korrektionshaus nicht über 3 Jahre bestraft. Überdies ist es dem Gerichte anheimgestellt, dem Schuldigen das Recht, Leiter eines Eisenbahnzuges oder einer Lokomotive zu sein, für die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren zu entziehen (§ 495).

Eisenbahnarbeiter (neben anderen namentlich aufgeführten) oder überhaupt Arbeiter von Unternehmungen, deren Tätigkeitseinstellung die Interessen der örtlichen Bevölkerung ungünstig beeinflussen kann, die nach gegenseitiger Verabredung die Arbeit einstellen, um den Unternehmer zu einer Lohnerhöhung oder zur Abänderung anderer Bedingungen des Dienstvertrages vor dessen Ablauf zu zwingen, werden wegen dieses Streiks mit Gefängnis nicht über 6 Monaten bestraft. Beschädigt ein Streikteilnehmer während des Streiks vorsätzlich das Vermögen des Unternehmers oder seines Angestellten, so wird er, falls er wegen dieser Beschädigung nicht einer schwereren Bestrafung unterliegt, mit Gefängnis bestraft. Tritt ein Streikteilnehmer auf Aufforderung der zuständigen Obrigkeit oder des Verwalters einer im Absatz 1 bezeichneten Unternehmung die Arbeit an, so wird er von der Strafe wegen Streikbeteiligung befreit (§ 367). Wer, auch ohne selbst Arbeiter zu sein, zu einem solchen Streik anstiftet, wird, falls der Streik erfolgt, mit Korrektionshaus bestraft. Stiftet ein Nichtarbeiter zu solchem Streik an und erfolgt kein Streik, so wird er mit Gefängnis bestraft (§ 368). Teilnahme an einer Verbindung, die die Aufforderung von Arbeitern zur Veranstaltung oder Fortsetzung eines solchen Streiks zum Ziel hat, wird mit Korrektionshaus oder Festungshaft bestraft (§ 125, Z. 3). Dazu kommt noch eine Strafandrohung gegen eigenmächtiges Verlassen des Eisenbahndienstes im Mobilisierungsfalle (§ 687) und die sonstigen Strafandrohungen gegen Nichterfüllung der Beamtendienstpflicht.

Angestellte der Eisenbahn, die mit Reisenden grob umgehen, werden mit Haft nicht über 7 Tagen oder an Geld nicht über 25 Rubel bestraft (§ 396). Wer die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über das Verhalten des Publikums auf den Eisenbahnen nicht befolgt, wird mit Geldbuße nicht über 50 Rubel bestraft (§ 397). Wer zur unerlaubten Zeit über die Eisenbahn fährt, geht oder etwas hinüberschleppt, das auf dem Bahnkörper geschaffene Hindernis oder überhaupt das unter Verletzung der gesetzlich festgesetzten Bestimmungen über Bauten und Arbeiten in der Nähe der Eisenbahnstrecke hergestellte, trotz ergangener Mahnung der Polizei oder der Eisenbahnverwaltung nicht vernichtet oder nicht hinwegträgt, wird mit Geldstrafe nicht über 100 Rubel bestraft (§ 398). Ein Eisenbahnangestellter, der die durch das Gesetz oder eine verbindliche Verordnung festgesetzten Bestimmungen über den Personen- oder Warentransport und über die Eisenbahnpolizeiaufsicht nicht befolgt, wird mit Haft nicht über 1 Monat oder mit Geldstrafe nicht über[138] 100 Rubel bestraft (§ 399). Wer im Eisenbahnbetriebsdienst eine Person anstellt, von der er weiß, daß sie dazu nicht berechtigt ist, oder in solchem Betrieb die Erfüllung von Verpflichtungen an Personen überträgt, von denen er weiß, daß sie dazu unfähig sind, wird mit Haft nicht über 3 Monaten oder mit Geldstrafe nicht über 300 Rubel bestraft (§ 400).

Als Straftat, die sich mittelbar gegen den Eisenbahnverkehr richte, ist noch zu erwähnen der Diebstahl während der Bewegung eines Eisenbahnzuges oder während seines Anhaltens (erhöhte Strafe Gefängnis bis zu 2 Jahren, § 581, abgesehen von sonstigen Straferhöhungsumständen).


Literatur: Müller, Verbrechen gegen die materielle Integrität der Eisenbahnen. 1846. – Morin, Kommentar zum französischen Eisenbahnpolizeigesetz, J. d. droit crim. 1846. – Meili, Internat. Eisenbahnverträge. 1887. – Strafgesetzgebung der Gegenwart. 1894 und 1899. – Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechtes IX, Ullmann, Gefährdung des Eisenbahn betriebes, S. 85. 1906. – Ferner die Darstellung in den Handbüchern des Strafrechtes der einzelnen Staaten.

Hoegel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 4. Berlin, Wien 1913, S. 131-139.
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