Standgeld

[145] Standgeld ist eine tarifarische Nebengebühr (s. Gütertarife, Bd. V, S. 478, X, 6), die namentlich erhoben wird, wenn die für Ladungsgüter (hier Wagenstandgeld genannt) oder für auf eigenen Rädern laufende Eisenbahnfahrzeuge festgesetzte standgeldfreie Be- oder Entladefrist überschritten wird. S. und Wagenstandgeld ist auch verwirkt, wenn ohne Verschulden der Eisenbahn erforderliche Zoll-, Steuer- oder Polizeipapiere bei einer Sendung fehlen und hierdurch die Auflieferungen oder Auslieferungen des Gutes verzögert werden. Im Tierverkehr hat die Eisenbahn, wenn sich bei unbegleiteten Sendungen auf der Bestimmungsstation kein Empfangsberechtigter meldet, vielfach die Wahl, ob sie die Tiere auf Kosten des Verfügungsberechtigten in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhof gestattet, das tarifmäßige S. erheben will.

Für Deutschland finden sich die Bestimmungen über S. in den §§ 63, 65, 80 EVO., Ausf.-Best. II, III und IV zu § 59 und IV zu § 73 EVO., § 58 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften und in Ziff. IV B Nebengebührentarif zum deutschen Eisenbahngütertarif, Teil I, Abteilung B. Siehe auch deutscher Tiertarif, Teil I, § 50, 52 und C IV.

In Österreich gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 46, 59, 63, 65, 73, 74 und 80 des Eisenbahnbetriebsreglements und das unter XII des Nebengebührentarifs im Teil I, Abteilung B des österreichisch-ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarifs Gesagte.

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 9. Berlin, Wien 1921, S. 145.
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