Erfindung

[684] Erfindung wird gewöhnlich die Hervorbringung von etwas in Wissenschaften und Künsten noch nicht Vorhandenem, durch eine eigenthümliche Thätigkeit der menschlichen Fähigkeiten genannt und darf nicht mit Entdeckung verwechselt werden, worunter blos das Auffinden von Vorhandenem durch Zufall oder Beobachtung verstanden wird, wie z.B. eines Landes. Der Sprachgebrauch nennt daher auch neue Erfindungen in den mathematischen und Naturwissenschaften Entdeckungen, insofern sie auf früher vorhanden gewesenen Naturkräften [684] beruhen müssen u.s.w. In der Wissenschaft gibt es eine Erfindungskunst, Heuristik nach dem Griechischen genannt, welche ein System von Regeln aufstellt, die das Bestreben erleichtert, Erfindungen zu machen. Die ersten Erfindungen bezogen sich jedenfalls auf die unentbehrlichsten Bedürfnisse der Menschen. Viele Erfindungen wurden von Ungelehrten gemacht und nachher von höher Gebildeten im Großen angewendet, die von Europa ausgegangenen aber haben seit Ende des Mittelalters diesem Erdtheil sein Übergewicht über die andern gesichert. In früherer Zeit standen in diesem Theile menschlicher Bestrebungen die Deutschen und Italiener voran, in neuester Zeit aber sind ihnen wenigstens der Zahl der Erfindungen nach die Engländer, Franzosen und Nordamerikaner zuvorgekommen; namentlich sind durch sie das Maschinenwesen und andere Zweige des Kunst- und Gewerbewesens ausnehmend bereichert worden. Um dem Besitzer neuer Erfindungen den daraus zu ziehenden Nutzen wenigstens auf eine bestimmte Zeit zu sichern, werden in Östreich seit 1820, in Preußen, Sachsen und andern deutschen Bundesstaaten, sowie in Frankreich, Belgien, in den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, jedem Erfinder auf Verlangen Erfindungspatente, d.h. Schutzbriefe zur ausschließlichen Ausübung und Verbreitung einer Erfindung auf eine Anzahl von Jahren gegen gewisse Abgaben ertheilt, die ihm das Recht geben, jeden Beeinträchtiger wegen Bestrafung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. In Östreich hat z.B. der Inhaber eines Patents jährlich 10 Gulden zu bezahlen und beträgt die Dauer desselben 15 Jahr, das Jahr 5 Gulden mehr; der Beeinträchtiger eines solchen Patents aber wird zu 100 Dukaten Strafe und vollem Schadenersatz verurtheilt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 684-685.
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