Haft

[308] Haft, lat. Captur, bezeichnet jede Art von Einkerkerung oder Gefängnißstrafe. Man unterscheidet engere und weitere Hast, je nachdem die Freiheit des Verhafteten in einen engern oder weitern Raum beschränkt ist. Nicht immer nämlich wird derselbe in das eigens zur Verhaftung bestimmte Gefängniß eingeschlossen, sondern oft nur durch Wache, oder gegen gestellte Caution oder Bürgschaft, oder endlich auf gegebenes Ehrenwort, auf sein Zimmer, sein Haus, die Stadt, das Land beschränkt. Die letztern Arten von Hast kommen namentlich bei Solchen in Anwendung, welche wegen einer gegen sie erhobenen Anklage in Untersuchung stehen, ehe das Urtheil gefällt ist. Außerdem erhält die Strafe der Hast in besondern Ständen noch besondere Benennung. So nennt man auf Universitäten den Ort, in welchen die Studirenden wegen leichterer Vergehungen eingekerkert werden, Carcer und diese Art von Gefängnißstrafe selbst Carcerstrafe. Beim Militair heißt die Gefängnißstrafe und das Gefängniß selbst Arrest. Dieses Wort wird jedoch auch in allgemeinerer Bedeutung, sowie die Ausdrücke Beschlag Verkümmerung, überhaupt für Haft, Verhaftung gebraucht. Der Arrest kann in bürgerlichen Rechtssachen gegen Personen (Personalarrest) wie gegen Sachen (Realarrest) erhoben werden, und ist dann eine Verwahrung, daß durch Entfernung der Person des Schuldners oder einer Sache, an welche sich der Gläubiger zur Befriedigung seiner Foderung hält, dem letztern die Möglichkeit, zu seinem Recht zu gelangen, nicht entzogen werde. Die Sache wird beim Arrest in Beschlag genommen, die Person des Schuldners gefänglich eingezogen. Die Person, welche der Arrest trifft, heißt Arrestat, diejenige, auf deren Anregung der Arrest geschieht, der Arrestant. Richter und Arrestant sind in Bezug auf die Gültigkeit der Foderung wegen des Arrestes verantwortlich. (Vgl. Gefängniß.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 308.
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