Hausrecht

[344] Hausrecht nennt man das Recht des Hausherrn, sich gegen Kränkungen und ungerechte Angriffe in seinem eignen Hause durch Selbsthülfe zu schützen. Der Begriff des Hausfriedens oder der Sicherheit und Ruhe, welche das Haus seinen Bewohnern gewähren soll, liegt tief in der menschlichen Natur und findet sich in größerer oder geringerer Ausdehnung fast bei allen Völkern. Je höher die Achtung vor der persönlichen Freiheit in einem Lande ist, um desto heiliger wird auch der Schutz gehalten, den das Haus gewähren muß, sodaß dasselbe in einigen Ländern, z.B. in England, sogar in manchen Fällen gegen gerichtliche Verfolgungen schützt. Diese Ausdehnung des Hausfriedens findet zwar in Deutschland nicht statt, doch wirst man auch bei uns den ungehobelten Gast zur Thür hinaus und Vergehen, welche gegen Jemanden in seinem eignen Hause begangen werden, bedrohen die Gesetze mit geschärften Strafen. Ein solcher strafbarer Hausfriedensbruch kann indeß nicht blos von Seiten des Besuchenden, sondern auch von Seiten des Hausherrn begangen werden, wenn dieser Jemanden, der ihn in erlaubter Absicht und ohne ihn zu kränken, besucht, mishandelt.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 344.
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