Revolutionstribunal

[686] Revolutionstribunal (das) während der franz. Revolution von 1789 ward als ein außerordentliches Criminalgericht zur Bestrafung der Gegner der Revolution und Königlichgesinnten am 11. März 1793 eingesetzt. Den Namen Revolutionstribunal erhielt es erst im Oct., nachdem die Partei des Berges im Nationalconvent die Oberhand über die Girondisten gewonnen hatte. Parteihaß und Bosheit mußten in jener schrecklichen Zeit einen furchtbaren Einfluß bei den Verhandlungen eines Gerichtshofes ausüben, welcher sich an keine Form band, auf die eigentlichen Anklagepunkte gar nicht einging und zuletzt keine Vertheidigung mehr anhörte, ja sogar unberücksichtigt ließ, ob die Personen der Angeschuldigten auch mit den auf der Anklageliste enthaltenen Namen übereinstimmten und immer nur das Todesurtheil sprach, sodaß den vor das Revolutionstribunal Geführten blos noch der Weg zur Guillotine übrig blieb. Diese schauderhafte Thätigkeit erreichte den höchsten Grad, nachdem 1794 Robespierre mit seinen Anhängern herrschte und vom Wohlfahrtsausschusse unter Zustimmung des Convents noch auf Beschleunigung der Verurtheilungen angetragen worden war. Der von Robespierre zum öffentlichen Ankläger bei demselben wegen seiner Begierde zum Verurtheilen beförderte, verschwenderische Ant. Quentin Fouquier-Tin ville entwickelte nun mit seinen Genossen eine Thätigkeit, welche ihm den berüchtigtsten Blutmenschen jener Zeit der Schrecken beigesellte. Täglich wurden ganze Scharen Unglücklicher als Hochverräther an der Republik in Masse angeklagt, ebenso verurtheilt und hingerichtet und die Zahl der Guillotinirten belief sich bis den 27. Jul. 1794 auf 2774 Personen. Nachdem aber am 28. Jul. Robespierre selbst mit 22 seiner Anhänger hingerichtet worden war, wurde dem Revolutionstribunale vom Convente Mäßigung und Schonung empfohlen. Im Aug. ward der schreckliche Fouquier-Tinville abgesetzt und verhaftet und am 7. Mai 1795 fiel auch sein Haupt unter der Guillotine, zu Ende desselben Monats aber ward das Revolutionstribunal ganz aufgehoben. In mehren andern franz. Städten waren ebenfalls Revolutionsgerichte eingesetzt worden, welche jedoch nur kürzere Zeit bestanden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 686.
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