Aktenversendung

[236] Aktenversendung, im frühern Prozeßverfahren die Verschickung der in einem Zivil- oder Kriminalprozeß geführten Akten behufs der Erkenntnisfällung an einen Schöffenstuhl oder an eine Juristenfakultät an Stelle der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts. Besondern Ruf hatten hier die Hofgerichte zu Wittenberg und Dresden, die Schöffenstühle zu Leipzig, Magdeburg und Halle sowie die Juristenfakultäten zu Leipzig und Wittenberg. In Preußen, Bayern und Österreich wurde die A. schon gegen das Ende des 18. Jahrh. beseitigt und später in den meisten deutschen Staaten teils ganz abgeschafft, teils sehr beschränkt. Endgültig beseitigt wurde die A. durch die neuen deutschen Justizgesetze im J. 1879.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 236.
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