Amendement

[422] Amendement (franz., spr. amangd'māng, Abänderungs-, Verbesserungsantrag, Verbesserungsvorschlag), ein Antrag, der in einer Versammlung, namentlich einer parlamentarischen Körperschaft, zum Zweck der teilweisen Abänderung einer Vorlage oder eines (Haupt-) Antrags gestellt wird. Geht nun wiederum zu einem solchen A. ein Verbesserungsantrag ein, so spricht man von einem Unteramendement (Sousamendement). Amendieren, verbessern, ein A. ein bringen. Amendierungsrecht, das Recht der Volksvertretung, zu einer Regierungsvorlage Abänderungsanträge zu stellen. Die Art und Weise, wie das Amendierungsrecht auszuüben ist, bestimmt die Geschäftsordnung der betreffenden Körperschaft. Im deutschen Reichstag können Amendements zu Regierungsvorlagen und Initiativanträgen der Abgeordneten vor Schluß der Verhandlung über den fraglichen Gegenstand eingebracht werden, wenn sie mit diesem in wesentlicher Verbindung stehen; sie sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Über Abänderungsvorschläge, die dem Reichstag noch nicht gedruckt vorlagen, muß, sofern der handschriftliche Antrag angenommen ward, in der nächsten Sitzung nach erfolgter Drucklegung und Verteilung an die Mitglieder ohne Diskussion nochmals abgestimmt werden. Vorlagen der verbündeten Regierungen und Anträge von Abgeordneten über Gesetzesvorschläge bedürfen dreimaliger Beratung oder Lesung. In der ersten Lesung, die sich auf eine allgemeine Diskussion der Grundsätze des Entwurfs beschränkt, können Amendements nicht gestellt werden. Dagegen ist dies in der Zwischenzeit und bis zum Schluß der zweiten Beratung, die sich mit den einzelnen Artikeln befaßt, zulässig. Solche Amendements bedürfen keiner Unterstützung. Kommt es zur dritten Beratung, so bedürfen Verbesserungsanträge der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Anträge aus der Mitte des Reichstags, die keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einmaliger Beratung und Abstimmung. Amendements zu derartigen Anträgen müssen ebenfalls von 30 Mitgliedern unterstützt und unterschrieben sein. Nach der Geschäftsordnung für das österreichische Abgeordnetenhaus können Abänderungs- und Zusatzanträge nur bei der zweiten Lesung während der Spezialdebatte gestellt werden; sie sind, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern[422] (einschließlich des Antragstellers) unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 422-423.
Lizenz:
Faksimiles:
422 | 423
Kategorien: