Apothekerrat

[630] Apothekerrat, Behörde im preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, soll der Medizinalverwaltung in Organisations- und Verwaltungsfragen, die das Apothekerwesen betreffen, als Beirat dienen und Gutachten erstatten. Der A. hat sich über alle ihm vom Minister vorgelegten Verhandlungen, Vorschläge oder Fragen gutachtlich zu äußern, aus eignem Antrieb dem Minister Vorschläge zur Abstellung von Mängeln zu machen, auch neue Maßnahmen zur Förderung des Apothekerwesens in Anregung zu bringen. Der A. besteht aus dem Direktor und den technischen vortragenden Räten der Medizinalabteilung des Ministeriums, vier Apothekenbesitzern und vier approbierten, nichtbesitzenden Apothekern. Der Direktor wird vom König. die Mitglieder werden vom Ministerium ernannt. Für Elsaß-Lothringen wurde 1898 ein A. eingesetzt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 630.
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