Apothekerkammern

[630] Apothekerkammern, durch Verordnung vom 2. Febr. 1901 eingeführte Standesvertretungen der Apotheker in Preußen zur Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, die den Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung betreffen, sind befugt, Vorstellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten und sich über einschlägige Fragen gutachtlich zu äußern. Jede Provinz besitzt eine Apothekerkammer. Die Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt und zwar auf je 40 Wahlberechtigte ein Mitglied. Wahlberechtigt und wählbar sind approbierte Apotheker der Provinz. Die Berufung der A muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder darauf anträgt oder der Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sie beschließt. Der Zusammentritt des Vorstandes muß auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen. Die Staatsaufsicht über die Apothekerkammer führt der Oberpräsident. Delegierte der A. bilden den Apothekerkammerausschuß, der seinen Sitz in Berlin hat und zwischen dem Minister und den A. wie zwischen diesen untereinander zu vermitteln hat. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Kammern gewählt, und zwar von jeder Kammer eins für die Dauer der Wahlperiode der A. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß in der Regel jährlich einmal. Die Staatsaufsicht über den Ausschuß führt der Minister. Vgl. Apothekervereine.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 630.
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