Ausbeute

[132] Ausbeute (im Bergrecht), der Erlös aus den Grubenprodukten, der, soweit er die Ausgaben und den Bedarf des Betriebes übersteigt, in der Regel vierteljährlich an die Kuxinhaber verteilt wird. Sie kann teils als Rente, teils, da der Berg allmählich abgebaut wird, als Kapitalaufzehrung betrachtet werden. Nach gemeinem französischen wie auch nach österreichischem Recht wird die A. zu den Früchten des Bergwerks gezählt; das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 99) erklärt die A. eines Bergwerks im Gegensatze zum preußischen Landrecht ausdrücklich als Früchte desselben. Die A. unterscheidet sich durch ihre gemischte Natur von der Dividende und bildet zugleich den charakteristischen Unterschied zwischen der Aktiengesellschaft und der Gewerkschaft. Die Gewerkschaften konservieren bei der Ausbeutung nur den nötigen Betriebsfonds, nicht aber ein bilanzmäßiges Anlagekapital, wie solches die Aktiengesellschaft verlangt. Während letztere Rückzahlung des Aktieneinschusses nur unter besondern Voraussetzungen gestattet, operiert die Gewerkschaft durch Auszahlung der A. gerade entgegengesetzt, verlangt dagegen bei eintretendem Bedürfnis Zubußen, d. h. Kapitalnachzahlungen, von den Gewerken (»die Aktie verspricht, was sie nicht halten kann, der Kux ist ehrlich«). Die Form der Gewerkschaft entspricht den Zwecken des Bergbaues mehr als die der modernen Aktiengesellschaft, besonders seitdem die neuern Berggesetze durch die Mobilisierung der Kuxe die freiere Bewegung des Kapitals auch in dieser Form möglich gemacht haben. Das ältere Recht unterscheidet zwischen der A. im engern Sinn und der Verlagserstattung. Zu letzterer rechnet man die bis zur Deckung der eingezahlten Zubuße (ohne Zinsberechnung) verteilte A. Freikuxe nehmen nur an der A., nicht an der Verlagserstattung und ebensowenig an der Zubuße teil (vgl. Bergrecht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 132.
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