Ausspielen

[153] Ausspielen, das Spielen mehrerer Personen um eine und dieselbe Sache, woran jeder Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder seinen Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das Spiel gegen i im ausfallen sollte. Das Ausspielgeschäft beruht auf einem Ausspielvertrag, in dem die Bedingung bestimmt ist, von deren Eintritt der Erwerb der im Vertrag[153] festgesetzten Sache durch den Sieger abhängig sein soll. Als Bedingung kann jedes Spiel gewählt werden: Würfel, Karten, Billard, Schießen etc.; der glücklichste Wurf, der beste Schuß etc. gewährt den Sieg. Gehörte der auszuspielende Gegenstand von Anfang an den Spielenden gemeinschaftlich, z. B. wenn dieselben eine gewisse Summe zu gleichen Teilen zusammengeschossen haben, so verliert jeder Mitspielende, sobald er besiegt ist, seinen Anteil an die übrigen Spieler. Von letztern hat keiner größere Rechte an der Sache als der andre, sie behalten also auch, wenn sie die Gemeinschaft fortsetzen, gleiche Teile und bekommen gleiche Anteile, wenn sie die Teilung vornehmen. War die Sache bisher Eigentum eines Einzelnen, so schließt das A. zwei verschiedene Geschäfte in sich, nämlich ein vorbereitendes, durch das die zum A. vereinigte Gesellschaft erst den Gegenstand erwirbt (durch Schenkung, Kauf, und zwar gewöhnlich auf Grund des gezahlten Einsatzes aller Spieler, der den Kaufschilling darstellt), und das eigentliche Spielgeschäft selbst, das auf dem schon erwähnten Spielvertrag beruht. Das Gesetz unterscheidet drei Arten des Ausspielvertrags: den einfachen (privaten), den staatlich genehmigten und den verbotenen. Bei dem einfachen Ausspielvertrag entsteht kein klagbarer Anspruch auf den Gewinn, ebensowenig aber kann das einmal Geleistete (Einsatz oder Gewinn) zurückgefordert werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 762); bei dem staatlich genehmigten Ausspielvertrag ist Gewinn und Einsatz klagbar (§ 763); bei dem verbotenen endlich können die Zahlungen zurückgefordert werden (§ 812 ff.). Strafbar (Gefängnis bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bis zu 3000 Mk.) ist die ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentlich veranstaltete Ausspielung (Reichsstrafgesetzbuch, § 286). Vgl. Lotterie und Glücksspiele.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 153-154.
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