Bedingtes Endurteil

[545] Bedingtes Endurteil, nach der Zivilprozeßordnung (§ 460 ff. u. 477) dasjenige Urteil, durch das auf Leistung eines (zugeschobenen oder richterlichen) Cides (s. d.) erkannt wird. In dem bedingten Endurteil ist nach § 462 die Eidesnorm, ferner die Folge der Leistung oder Nichtleistung des Eides festzustellen. Der Eintritt dieser Eidesfolgen wird in dem eigentlichen, den Prozeß beendigenden Endurteil ausgesprochen, das auch Läuterungsurteil oder Purifikationsurteil genannt wird. Außer dem durch Cid bedingten Endurteil kennt die Zivilprozeßordnung kein Urteil dieser Art (vgl. Urteil).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 545.
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