Beiladung

[572] Beiladung (Adzitation, im französischen Recht intervention forcée), die Beiziehung eines Dritten in dem Prozeß durch eine der Parteien. Diese Einrichtung, nach der ein Dritter gegen seinen Willen genötigt werden kann, in einen anhängigen Rechtsstreit einzutreten, ist der Deutschen Zivilprozeßordnung, die nur eine als Aufforderung zu einer freiwilligen Nebenintervention wirkende Streitverkündung (s. d.) kennt, ebenso fremd wie die mit der B. verwandte, im französischen Prozeß bestehende Garantieklage (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 572.
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