Bestellung von Postsendungen

[762] Bestellung von Postsendungen ins Haus erfolgt im Orts- und Landbestellbezirk. Ersterer umfaßt in der Hauptsache den geschlossenen Postort, d. h. das zusammenhängende bebaute Gemeindegebiet des Ortes, an dem sich die Postanstalt befindet, während die umliegenden Ortschaften ohne Postanstalt den Landbestellbezirk bilden. Allgemein werden bestellt und zwar mit Ausnahme der Postanweisungsbeträge gebührenfrei: gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen einschließlich Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben, ferner Postaufträge, Ablieferungsscheine und Paketadressen zu Sendungen mit Wertangabe, zu zollpflichtigen Paketen und Einschreibpaketen sowie Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, sofern es sich nicht um postlagernde Sendungen handelt, oder wenn die Empfänger keine Abholungserklärung abgegeben haben. Außerdem werden bestellt und zwar gegen Gebühr: im Ortsbestellbezirk gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, Wertsendungen nach der Postordnung nur bis 3000 Mk., tatsächlich jedoch bis 6000 Mk.; im Landbestellbezirk an Paketen meist nur solche geringern Umfangs und Gewichts (bis 5 kg), Wertsendungen in der Regel bis 800 Mk. Die B. erfolgt der Adresse (s. d.) gemäß. Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 400 Mk. oder zugehörige Ablieferungsscheine und Paketadressen sowie Postanweisungen bis 400 Mt. können unter Umständen auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten, Sendungen von höherm Wert müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden. Wird keiner der letztern angetroffen, so werden gewöhnliche Briefsendungen und Pakete, bez. Paketadressen sowie, bei Zahlung des Betrags, auch die Anlagen zu Postaufträgen an einen Haus- (Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienmitglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers ausgehändigt, unter Umständen auch an den Hauswirt oder Pförtner. Die Bestellung von Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe oder der zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketadressen hat an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen mit dem Vermerk »Eigenhändig« versehen sind. Die Bestellung von Telegrammen erfolgt im Ortsbestellbezirk kostenfrei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 762.
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