Dampfkesselüberwachung

[454] Dampfkesselüberwachung und Dampfkesselüberwachungsvereine. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit steht die Anlage und der Betrieb der Dampfkessel unter besonderer polizeilicher Kontrolle. Nach § 24 der Reichsgewerbeordnung ist zur Anlegung von Dampfkesseln die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden erforderlich. Auf Grund dieses Paragraphen hat der Bundesrat in der Bekanntmachung vom 5. Aug. 1890 »Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln« erlassen. Auf dem Weg übereinstimmender Anordnungen wurden dann von den einzelnen Landesregierungen besondere landespolizeiliche Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel gegeben (Reichsgesetzblatt 1890, S. 163 u. f.). Die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen werden teils von staatlichen Beamten, der Mehrzahl nach von staatlicherseits dazu ermächtigten Ingenieuren der Dampfkesselüberwachungsvereine (gebildet von den Besitzern der Dampfkessel) vorgenommen. Anfang 1901 bestanden in Deutschland 38 solcher Dampfkesselüberwachungsvereine. Die 27 preußischen Vereine haben sich zu einem »Zentralverband der preußischen Dampfkesselüberwachungsvereine« zusammengeschlossen (dem auch einige nichtpreußische Vereine angehören), der ein eignes Organ, die »Mitteilungen aus der Praxis des Dampfkessel- und Dampfmaschinenbetriebes«, herausgibt und neben der Vertretung der Interessen der Vereine den amtlichen Verkehr mit dem preußischen Handelsministerium vermittelt. Die regelmäßigen technischen Untersuchungen der Dampfkessel sind teils äußere, teils innere, teils Wasserdruckproben. Die Perioden, innerhalb der die einzelnen Untersuchungen vorzunehmen sind, sind in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden. S. auch Dampfkessel (polizeiliche Bestimmungen und Literatur).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 454.
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