Demerītenhäuser

[625] Demerītenhäuser, in der kathol. Kirche Korrektionsanstalten für Geistliche, die wegen Übertretung der kirchlichen Satzungen zur Hast und Bußübung verurteilt worden sind. In den meisten deutschen Bundesstaaten bestehen staatliche Vorschriften über die zulässige Höchstdauer der Verweisung in D.: in Preußen 3 Monate, in Bayern nur auf eine vorher bestimmte, leit, in Württemberg 6 Wochen, in Hessen 3 Monate. Die D. stehen in Preußen und Hessen unter staatlicher Aussicht. Vgl. F. A. K. Krauß, Im Kerker vor und nach Christus (Freiburg 1895).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 625.
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