Eisenbahnbeiräte

[516] Eisenbahnbeiräte (Eisenbahnräte, Eisenbahnausschüsse), Beiräte der Verkehrsanstalten, Landes-, Bezirkseisenbahnräte, durch Gesetz (s. Eisenbahnrecht) oder im Verwaltungsweg eingesetzte Körperschaften aus frei gewählten oder von der Staatsregierung berufenen Vertretern von Handel, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, beraten in regelmäßigen Versammlungen mit den Eisenbahnverwaltungen wichtigere Verkehrs-, insbes. Tarif- und Fahrplanangelegenheiten. In Deutschland wurde ein Eisenbahnbeirat zuerst 1874 in den Reichslanden (Elsaß-Lothringen) infolge einer Anregung der Handelskammer in Mülhausen errichtet, dann folgten 1877 Oldenburg, 1878 Preußen, und diesem Vorgehen schlossen sich dann die übrigen deutschen Staaten an. Ähnliche Körperschaften sind auch in Österreich, Frankreich, Rußland, Italien und Dänemark eingesetzt worden. Vgl. von der Leyen, Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen bei den Eisenbahnen (in Schmollers »Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft«, neue Folge, Bd. 12, Heft 4,1888); L. v. Stein, Eisenbahnräte (»Zeitschrift für Eisenbahnen u. Dampfschiffahrt«, Wien 1889, Heft 7,8,10); K. v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts (Freib. i. Br. 1890; dazu 3 Ergänzungsbände 1892, 1893 u. 1897).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 516.
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