Eventualmaxime

[198] Eventualmaxime (Eventualprinzip) wurde im frühern Zivilprozeß der Grundsatz genannt, nach dem eine Partei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in einem bestimmten Abschnitte des Rechtsstreites vorgebracht werden können, bei Vermeidung des Ausschlusses auch wirklich vorbringen mußte. Das galt insbes. für die Einreden (s.d.), aber auch für Beweismittel und Gegenbeweismittel, die ebenfalls gleichzeitig angegeben werden mußten. Die E. war dem römischen Recht fremd und im kanonischen Recht nur wenig entwickelt; sie ging aus dem sächsischen in das gemeine deutsche Prozeßrecht über. Der Zweck dieser Vorschrift war der, Prozeßverschleppungen zu verhüten. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat die mit dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens zusammenhängende E., die bezüglich der prozeßhindernden Einreden in gewissem Maße beibehalten wurde, als Regel aufgegeben. Nach § 278 dürfen vielmehr Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, geltend gemacht werden. Verschleppungen sollen dadurch verhütet werden, daß die durch nachträgliches Vorbringen entstandenen Kosten der säumigen Partei, auch wenn sie obsiegt, auferlegt werden und verspätete Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden dürfen (§ 278, 279).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 198.
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