Felddiebstahl

[391] Felddiebstahl, Entwendung von geringwertigen Feld- und Gartenfrüchten und andern Bodenerzeugnissen aus Gartenanlagen, Feldern, Wiesen u. dgl. Der F. wird von der Gesetzgebung regelmäßig nicht als eigentlicher Diebstahl, sondern als ein Polizeidelikt angesehen und geahndet. Verschärfung der Strafe tritt insbes. ein bei Rückfälligkeit, bei Mitführung von Waffen, oder wenn er von dem Aufseher in dem seiner Aussicht unterstellten Grundstück verübt wurde etc. Nach österreichischem Recht wird der F. nicht nur nicht milder, sondern schon bei einem Betrage von 5 Gulden als Verbrechen geahndet.[391]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 391-392.
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