Feldfrevel

[396] Feldfrevel, widerrechtliche Eingriffe in das Eigentum eines andern an einem ländlichen Grundstück und an seinen Erzeugnissen, die noch Bestandteile des Grundstücks sind. Die Gesetzgebung faßt nicht jeden derartigen Eingriff als eine strafbare Handlung auf; sie begnügt sich vielmehr in vielen Fällen, z. B. bei dem bloßen Betreten eines fremden Grundstücks, ohne dasselbe zu schädigen, lediglich damit, dem Verletzten das Beschreiten des Rechtswegs mittels einer Zivilklage offen zu halten. Die Gesetzgebung trägt ferner der Volksanschauungsweise, die F. überhaupt milder beurteilt, insofern Rechnung, als sie dieselben nicht nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch bestraft, sondern mehr als polizeiliche Verfehlungen ansieht und mit geringern Strafen bedroht, als sie bei dem eigentlichen Diebstahl oder bei der Sachbeschädigung eintreten. Regelmäßig bestehen in den einzelnen Ländern besondere Feldpolizeigesetze und Feldpolizeiordnungen, welche die Strafen für den geringfügigen Felddiebstahl (s.d.) und für die Feldpolizeivergehen festsetzen (s. Feldpolizei).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 396.
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