Geheimer Justizrat

[461] Geheimer Justizrat ist der beim Kammergericht aus zwölf Mitgliedern desselben bestehende Gerichtshof, von denen fünf die erste und sieben die zweite Instanz bilden, bei dem nach dem Gesetz vom 26. April 1851 die Mitglieder der königlichen Familie sowie die Mitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Außerdem heißen G. I. und Geheimer Oberjustizrat in Preußen die vortragenden Räte einzelner Ministerien, und endlich wird der Titel G. I. und Geheimer Oberjustizrat an verdiente Justizbeamte, Universitätsprofessoren, Notare und Rechtsanwalte verliehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 461.
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