Gemeiner Prozeß

[534] Gemeiner Prozeß wurde das vor Einführung der deutschen Zivilprozeßordnung (s. Zivilprozeß) in den Gebieten des gemeinen Rechtes (s. den folgenden Art.) stattfindende Verfahren, wohl auch das darauf bezügliche Prozeßrecht, genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 534.
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Der Prozeß

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Jemand mußte Josef K. verleumdet haben, denn ohne daß er etwas Böses getan hätte, wurde er eines Morgens verhaftet.'
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