Gemeiner Prozeß

[534] Gemeiner Prozeß wurde das vor Einführung der deutschen Zivilprozeßordnung (s. Zivilprozeß) in den Gebieten des gemeinen Rechtes (s. den folgenden Art.) stattfindende Verfahren, wohl auch das darauf bezügliche Prozeßrecht, genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 534.
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