Gesetzvorschlag

[726] Gesetzvorschlag ist ein formulierter Entwurf eines Gesetzes, der von einem Organ der Gesetzgebung ausgeht. Das Recht, Gesetzvorschläge zu machen, kommt zunächst der Staatsregierung zu, die sie der Volksvertretung vorlegt, um mit ihr das Gesetz zu vereinbaren. Regelmäßig hat auch die Volksvertretung das Recht des Gesetzvorschlags (Initiativrecht). Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags bedürfen Anträge von Abgeordneten, die Gesetzvorschläge enthalten, gleich den Regierungsvorlagen, einer dreimaligen Lesung (Beratung). Ein solcher G. muß von mindestens 15 Mitgliedern (im österreichischen Abgeordnetenhause von 20, im Herrenhause von 10) unterstützt und unterzeichnet sein. Von den Gesetzvorschlägen der Volksvertretung sind die Resolutionen zu unterscheiden, durch welche die Regierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs aufgefordert wird. Die Gesetzentwürfe der Regierung sind regelmäßig mit schriftlicher Begründung (Motiven) versehen, während Gesetzvorschläge der Abgeordneten mündlich begründet zu werden pflegen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 726.
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