Grundteilung

[459] Grundteilung (Dateylung, Tatteilung, Todteilung) heißt im deutschen Recht eine Teilung, durch die eine Gemeinschaft, insbes. diejenige mehrerer Lehensfolger, vollständig aufgehoben wird (Realteilung), im Gegensatz zur Mutschierung (s. d.), durch die nur die Nutzung geteilt wird, ohne daß Verfügung und Sukzessionsrecht aufhören gemeinschaftlich zu sein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 459.
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