Körordnung

[508] Körordnung, die Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen über die Auswahl (Kören, Küren) männlicher Tiere (Pferde, Rinder, Eber), die gegen Entgelt zur Zucht zugelassen werden sollen. Die Körkommissionen stellen Körscheine (Beschälpatente) für die Tiere aus, welche den festgestellten Bestimmungen genügen. Die Benutzung nicht angekörter männlicher Tiere zur Zucht wird mit empfindlichen Geldstrafen bedroht. Preußen hat keine Körordnungen, sondern Polizeiverordnungen für die einzelnen Landesteile, Bayern hat für Hengste das Gesetz vom 26. März 1881, für Stiere das vom 5. April 1888, Württemberg die Beschälordnung vom 25. Dez. 1875 und das Gesetz über Farrenhaltung vom 16. Juni 1882, Sachsen das Gesetz vom 19. Mai 1886 über Zuchtgenossenschaften und Körung von Zuchtbullen. Vgl. W. v. Nathusius-Königsborn, Die prohibitiven Körordnungen (Berl. 1881); Dammann, Beschälwesen (in Stengels »Wörterbuch des Verwaltungsrechtes«, Freiburg 1890); Thiel, Körordnungen (im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, 2. Aufl., Jena 1900); Weiteres im Artikel »Viehzucht«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 508.
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