Kapitularĭen

[593] Kapitularĭen (lat. Capitularia) hießen in karolingischer Zeit von ihrer Einteilung in mehrere kleine, mit fortlaufenden Zahlen versehene Abschnitte (capitula) die Satzungen der fränkischen Könige, unter den Merowingern auctoritas, edictum, praeceptum, decretio genannt. Es gab drei Arten von K.: die Capitularia legibus addenda (addita), pro lege tenenda, bezweckten die Fortbildung der Volksrechte (s. Volksrecht), die Capitularia per se scribenda wurden vom König allein oder doch nur unter Mitwirkung der Großen auf den Reichstagen erlassen, die Capitula missorum sind Instruktionen für die königlichen missi zur Vornahme der Aufsichtsreisen. Sie sind in lateinischer Sprache abgefaßt. Die älteste, aus vier Büchern bestehende Sammlung der K. stammt vom Abt Ansegis von Fontanella (um 827). Die um die Mitte des 9. Jahrh. wahrscheinlich durch Benediktus Levita zusammengestellte Sammlung ist eine absichtliche Fälschung, die allerdings auch einige echte K. enthält. Die fränkischen K. sind herausgegeben von Baluzius[593]Capitularia regum Francorum«, 1677–1780), von Pertz in den »Monumenta Germaniae historica«, Bd. 1 u. 2; in verbesserter Ausgabe von Boretius und Krause und dann von Zeumer u. Werminghoff (Hannover 1883–97). Vgl. Boretius, Beiträge zur Kapitularienkritik (Leipz. 1874); Seeliger, Die K. der Karolinger (Münch. 1893).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 593-594.
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