Kirchenbuch

[42] Kirchenbuch, im weitern Sinn alle Schriften, die gottesdienstlichen Zwecken dienen, also auch die Agende (s. d.); im engern das Verzeichnis der an einer Kirche verrichteten kirchlichen Handlungen, daher Tauf-, Trauungs- und Sterberegister. Aus den Diptychen (s. d.) der alten Kirche wurden besonders seit dem 16. Jahrh. förmliche Geburts-, Trauungs- und Totenbücher, auf deren regelmäßige Führung der Staat um so mehr hielt, als die den Kirchenbüchern entnommenen und mit dem Kirchensiegel beglaubigten Zeugnisse die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde genossen. Für die katholische Kirche sind nach dem Tridentinischen Konzil folgende Kirchenbücher zu führen: 1) Taufbuch, 2) Firmbuch, 3) Ehebuch, 4) Totenbuch, 5) Liber status animarum, eine Übersicht über das Jahresergebnis jener vier Register, 6) Verkündbuch, Verzeichnis der abzuhaltenden Gottesdienste, Seelenmessen etc., 7) Befehlbuch, Verzeichnis der Anordnungen der obern Kirchenbehörden. In neuester Zeit sind zu den Kirchenbüchern vielfach noch sogen. Familienbücher gekommen, die alle zu einer Parochie gehörigen Familien mit Angabe der sämtlichen Glieder derselben und deren Geburts-, bez. Konfirmations-, Trauungs- und Todestage enthalten müssen und außerdem vielfach kurze biographische Bemerkungen enthalten. Wo die Zivilehe eingeführt ist, erfolgt die amtliche Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle durch staatliche Organe in den sogen. Zivilstandsregistern; die Kirchenbücher haben daher hier keine bürgerliche Geltung mehr (s. Personenstand).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 42.
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