Konfirmation

[367] Konfirmation (lat.), Bestätigung, z. B. eines Rechtsgeschäftes durch das Gericht. In den evangelischen Konfessionen die kirchliche Handlung, durch welche die jungen Christen (Konfirmanden), nachdem sie von dem Geistlichen im Christentum unterwiesen worden sind (Konfirmationsunterricht), öffentlich Rechenschaft von ihrem christlichen Glauben ablegen, sich zu ihrem Taufbund bekennen und sodann unter Gebet und Handauflegung (daher Einsegnung) in die mündige Gemeinde aufgenommen, daher auch zum Abendmahl zugelassen werden. Die Konfirmierten erhalten als Bestätigung einen vom Pfarramt ausgestellten Konfirmationsschein. Die Handlung kam statt der von den Reformatoren gemißbilligten Weihe mit dem heiligen Salböl (Chris ma), der sogen. Firmung (s. d.), auf, ist aber erst infolge der Wirksamkeit Speners (s. d.) in der deutschen lutherischen Kirche ganz durchgedrungen. Infolge der Anregung Stöckers (»Die Änderung der bisherigen Konfirmationspraxis«, Berl. 1900), der die K. zu einer kirchlich-pädagogischen Feier unter Abschaffung von Bekenntnis und Gelübde sowie Trennung der Einsegnung vom Empfang des ersten Abendmahls umgestaltet wissen will, entspann sich eine umfangreiche literarische Debatte, welche Schriften von Simons (Tübing. 1900), Mumm (Berl. 1900 u. 1901), Meincke (2. Aufl., Hamb. 1901), Grätz (Leipz. 1901), Reyländer (Gütersloh 1902) u. a. hervorgerufen hat. Das Alter der Konfirmanden ist in den meisten Staaten 13–15 Jahre. Vgl. Caspari, Die evangelische K. (Leipz. 1890); Diehl, Zur Geschichte der K. (Gießen 1897); Sachsse, Evangelische Katechetik (Berl. 1897). – In der katholischen Kirche versteht man unter K. insbes. das Recht der Päpste, die Bischofswahlen zu bestätigen. Erst durch die K. erlangt der zum Bischof Erwählte die bischöfliche Jurisdiktion.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 367.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika