Klüber

[159] Klüber, Johann Ludwig, Publizist, geb. 10. Nov. 1762 in Tann bei Fulda, gest. 16. Febr. 1837 in Frankfurt a. M., wurde 1786 Professor der Rechte in Erlangen, 1804 Geheimer Referendar in Karlsruhe, bald Staats- und Kabinettsrat und 1807 erster Professor der Rechte zu Heidelberg. Während des Wiener Kongresses lebte er mit Erlaubnis seiner Regierung in Wien und veröffentlichte sodann »Akten des Wiener Kongresses in den Jahren 1814 und 1815« (Erlang. 1815–19, 8 Bde.). Von der »Schlußakte des Wiener Kongresses« und der »Deutschen Bundesakte« erschien ein besonderer Abdruck (Erlang. 1816, 2. Aufl. 1818), dessen 3. vermehrte Auflage 1830: »Quellensammlung zu dem öffentlichen Rechte des Deutschen Bundes« (Fortsetzung dazu 1833) betitelt. durch Mitteilung der Verhandlungen über die einzelnen Bestimmungen der Bundesakte für die Entstehungsgeschichte derselben wichtig ist. Seinem »Öffentlichen [159] Rechte des Deutschen Bundes und der Bundesstaaten« (Frankf. 1817; 4. Aufl. von Morstadt, 1840) folgte »Droit des gens moderne de l'Europe« (Stuttg. 1819, 2 Bde.; deutsch, das. 1822; 2. Aufl. von Morstadt, Schaffh. 1851). 1817 ward K. preuß. Geheimer Legationsrat unter dem ihm seit Erlangen befreundeten Staatskanzler v. Hardenberg, führte die Unterhandlungen über die Rechte der Standesherren, begleitete Hardenberg 1818 auf dem Kongreß zu Aachen, wo er die Anerkennung der Sukzession des badischen Hauses betrieb, und übernahm 1821 die Auseinandersetzung bezüglich des aufgelösten Großherzogtums Frankfurt. Als 1822 die 2. Ausgabe seines »Öffentlichen Rechts des Deutschen Bundes etc.« erschien, politisch angefeindet und nach Hardenbergs Tod in Untersuchung gezogen, nahm er 1822 seine Dienstentlassung und lebte seitdem in Frankfurt a. M. Von seinen übrigen Schriften heben wir noch hervor: »Übersicht der diplomatischen Verhandlungen des Wiener Kongresses« (Frankf. a. M. 1816, 3 Abtlgn.); »Staatsrecht des Rheinbundes« (Tübing. 1808); »Das Münzwesen in Deutschland nach seinem jetzigen Zustand« (Stuttg. 1829); »Die Selbständigkeit des Richteramtes und die Unabhängigkeit seiner Urteile im Rechtsprechen« (Frankf. 1832); »Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde, Staats- und Rechtswissenschaft« (das. 1830–34, 2 Bde.); »Pragmatische Geschichte der nationalen und politischen Wiedergeburt Griechenlands« (das. 1835).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 159-160.
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