Ladenschluß

[28] Ladenschluß, im Sinne der Gewerbeordnung die Vorschrift, daß in offenen Verkaufsstellen (Läden, Buden, Basaren, Verkaufsmagazinen etc.) zu einer bestimmten Zeit jegliche geschäftliche Tätigkeit zum Zweck des Vertriebs von Waren einzustellen ist. Nach § 1390 der Reichsgewerbeordnung ist der L. für offene Verkaufsstellen allgemein und zwingend auf 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens festgesetzt. Innerhalb dieser Zeit dürfen weder der Unternehmer und seine Angehörigen noch die Angestellten (Handlungsgehilfen etc.) für den geschäftlichen Verkehr tätig sein. Ein Verschließen des Ladens, Verhängen der Schaufenster etc. ist während der Zeit des Ladenschlusses nicht notwendig. Über 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr nur geöffnet sein 1) für unvorhergesehene Notfälle, 2) an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen (meist um die Weihnachtszeit, bei Jahrmärkten, Kirchweihen, Messen etc.), jedoch bis spätestens 10 Uhr abends, 3) in Landgemeinden und in Städten unter 2000 Einwohnern auf Anordnung der höhern Verwaltungsbehörde. Während der Zeit des Ladenschlusses muß auch der Automatenbetrieb eingestellt werden, jedoch ist er in Wirtschaften, soweit es sich um den Vertrieb von Gegenständen handelt, die zum Wirtschaftsbetrieb gehören, gestattet. Ebenso ist während dieser Zeit der Hausierhandel auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten verboten. Ausnahmen hiervon können die Ortspolizeibehörden bei besondern Gelegenheiten oder für gewisse Arten von Geschäften im Interesse des Publikums gestatten. Auf Antrag kann die höhere Gemeindebehörde den L. auch für die Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und 5 und 7 Uhr morgens anordnen (§ 139 s. der Gewerbeordnung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 28.
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