Municipal Corporation

[258] Municipal Corporation (spr. mjunißïpĕl korporēschĕn, »städtische Körperschaft«), die durch die Reformakte von 1835 (nunmehr ersetzt durch eine Anzahl von Gesetzen aus dem Jahre 1882) einer Anzahl englischer Städte verliehene Bezeichnung. Danach besteht die Bevölkerung aus dem Mayor (Bürgermeister), der in London, Dublin, Liverpool, Manchester und York Lord Mayor heißt, den Aldermen (Ältesten, Ratsherren) und Burgesses (Bürgern). Bürgerrecht genießt, wer Engländer und männlichen Geschlechts ist, drei Jahre lang im Borough (der Stadt) selbst oder nicht mehr als 11 km von demselben entfernt gewohnt hat und Armensteuer zahlt. Die Bürger erwählen jährlich am 1. Nov. die Councillors (Stadträte), die drei Jahre im Amt bleiben und ihrerseits die Aldermen (Ratsherren) wählen, deren Amtsdauer sechs Jahre beträgt. Der Mayor wird von den Councillors auf ein Jahr gewählt. Von den städtischen Beamten werden der Town Clerk (Stadtschreiber) und der Schatzmeister vom Stadtrat, die 2 Auditoren und 2 Assessoren (die mit Revision der Wählerlisten betraut sind) von sämtlichen Bürgern erwählt. Friedensrichter und besoldete Polizeirichter, gleichwie für größere Städte ein Recorder (s. d.), werden von der Krone ernannt. Die Munizipalität sorgt für Erhaltung des öffentlichen Friedens, bestallt die städtische Polizei,[258] läßt die Straßen pflastern und beleuchten und übernimmt event. auch die Schulverwaltung, die Herstellung von Wasserwerken und Gasanstalten etc. Die Armenpflege liegt in den Händen besonderer Behörden. Die von einer M. C. erlassenen Gesetze (bye-laws) bedürfen der königlichen Bestätigung. Die City von London hat eine ihr eigentümliche Verfassung (s. London, S. 699). – In Schottland führen die Munizipalstädte den Titel burghs, ihre oberste Behörde heißt in Edinburg, Glasgow, Aberdeen und Dundee Lord Provost, in den übrigen burghs Provost. Auch in Irland gibt es 11 Städte mit ähnlichen Vorrechten, davon stehen Dublin und Belfast unter einem Lord Mayor.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 258-259.
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