Note

[812] Note (lat.), Bemerkung, Anmerkung, schriftliche Mitteilung, kurze Urkunde; insbes. in einem Buch die der Seite untergesetzte oder am Schluß eines Abschnittes oder des ganzen Buches beigefügte Erläuterung des im Buche selbst nur in der Kürze Angedeuteten. Im diplomatischen Verkehr heißt N. eine von einer Regierung der andern gemachte Mitteilung, die sowohl direkt an die betreffende Regierung gerichtet sein und im Wege des gewöhnlichen gesandtschaftlichen Verkehrs oder durch außerordentliche Botschaft an dieselbe gelangen, als auch bloß an den Gesandten der sie erlassenden Regierung ergehen kann, und zwar mit der Weisung, der Regierung, bei der er beglaubigt ist, mündliche (Verbalnote) oder schriftliche Mitteilung davon zu machen. Bei Verbalnoten wird[812] zuweilen eine Abschrift von der N. gegeben oder genommen, nachdem sie der Gesandte verlesen hat. Bei wichtigen politischen Vorgängen erläßt wohl auch eine Regierung eine solche N. an sämtliche Regierungen, mit denen sie in diplomatischem Verkehr steht (Zirkularnote), um ihre Ansichten und Entschließungen in betreff der obschwebenden Fragen kundzugeben. Zuweilen vereinigen sich auch mehrere Kabinette zu einer gemein sani oder doch in gleichem Wortlaut an eine Staatsregierung zu erlassenden N. (Kollektivnote, identische N.), um auf diese einen besondern Druck auszuüben. Vgl. auch Diplomatie, S. 38. – Im kaufmännischen Verkehr versteht man unter N. (Nota) die Rechnung des Kaufmanns für den Konsumenten, während die im Verkehr zwischen Kaufleuten untereinander, namentlich zwischen den nicht an demselben Platz wohnenden, übliche Rechnung Faktur (s. d.) genannt wird. Auch bezeichnet man mit N. den sogen. Schlußzettel, der im Bank- und Börsenverkehr bei dem Abschluß von Kaufgeschäften ausgestellt wird (s. Schlußnote). N. wird ferner abgekürzt für Banknote gesagt (s. Banken, S. 336) und bedeutet endlich soviel wie Zensur und Zensurgrad, wie er bei einer Prüfung erteilt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 812-813.
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