Ordensprofeß

[103] Ordensprofeß, die feierliche Ablegung der Ordensgelübde (s. d.), wodurch die vollständige Ordensmitgliedschaft mit all ihren Wirkungen erworben wird,[103] z. B. Privilegium des klerikalen Standes, Recht auf lebenslänglichen Unterhalt, Erlöschen eines etwaigen Eheversprechens, Aufhebung der Irregularität der unehelichen Geburt, Unfähigkeit zur Vermögenserwerbung und Eingehung einer Ehe, Klausur, Verbleib. im Kloster, Chorgebet. Zur gültigen Ablegung einer Profeß ist erforderlich der Vernunftgebrauch, Mündigkeit und Unabhängigkeit, gesetzmäßiges Alter und bestandenes Noviziat (s. d.); die Mitgliedschaft wird nur aufgehoben durch Ungültigkeitserklärung der Profeß, Ausschluß, Säkularisation oder Übertritt in einen andern Orden und päpstlichen Dispens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 103-104.
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