Partialerneuerung

[471] Partialerneuerung (Teilerneuerung), die Einrichtung, wonach nicht sämtliche Mitglieder eines Vorstandes einer Gesellschaft oder eines Vereins oder sämtliche Abgeordnete für die Kammer nach Ablauf der Wahlperiode neu gewählt werden, sondern nur ein Teil ausscheidet, um durch die Neuwahl ergänzt zu werden. Die Regel ist indessen die Totalerneuerung. Die Befürchtung, daß bei der letztern die Kammer leicht aller geschäftskundigen Mitglieder beraubt werden konnte, eine Annahme, die zur Einführung der P. führte, hat sich in den Ländern mit dem entgegengesetzten System als unbegründet erwiesen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 471.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: