Prozeßstrafen

[410] Prozeßstrafen nennt man die Nachteile, die im bürgerlichen Rechtsstreit eine Partei wegen schuldhaften Mißbrauchs prozessualer Befugnisse, z. B. wegen schuldhafter Veranlassung einer Vertagung, treffen. Im engern Sinne heißen P. die Nachteile, die einer Partei wegen Streitmutwillens auferlegt werden, sogen. Frivolitätsstrafen. Dahin gehören namentlich die sogen. Verzögerungsgebühr (s. d.) und die Gebühren, die nach § 47 des deutschen Gerichtskostengesetzes[410] zu erheben sind, wenn das Verfahren nach freier richterlicher Überzeugung mutwillig veranlaßt wurde. In der österreichischen Zivilprozeßordnung sind Mutwillens strafen vorgesehen: wegen Erschleichung des Armenrechts (§ 69), wegen mutwilliger Bestreitung der Echtheit einer Urkunde (§ 313), wegen mutwilliger Verweigerung einer Zeugenaussage oder eines Gutachtens (§ 326, 354) und wegen mutwilliger Einlegung der Revision oder des Rekurses (§ 512, 528).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 410-411.
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